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Diskussion zur Petition 77180

Unlauterer Wettbewerb

Reform des wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesens vom 08.03.2018

Diskussionszweig: Wenn die Lawine des Selbstmitleids mal angelaufen ist ...

Der_Max | 04.04.2018 - 22:23

Wenn die Lawine des Selbstmitleids mal angelaufen ist ...

Anzahl der Antworten: 31

Klar gibt es Gangster, die aus dem Abmahnwesen eine Abzocke machen. Aber das ist eben auch dem Unwissen der Abgemahnten geschuldet. Zur Masche gehört das Aufbauen eines maximalen Drucks ... Also Brief vom Anwalt, hohe Gebühren, Klageandrohung, ...

Aber dann schauen wir mal, was der Gesetzgeber schon heute dazu meint:

§ 8 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ("UWG)
Zitat:
(...)§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(...)
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.(...)


Das Problem ist also staatlicherseits bereits gelöst.

1. Wenn man eine Abmahnung erhält, schnell reagieren und den aufgedeckten Fehler beheben
2. Sich schriftlich für den wertvollen Hinweis und das Interesse am eigenen Auftritt bedanken
3. Zum Ausgleich der entstandenen Kosten (ein Brief und Porto) nicht dem Anwalt, sondern dem Auftraggeber (!!!) eine Zahlung von 30 € "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle" anbieten und um die Kontodaten bitten

4. Wenn weitere Abmahnungen eingehen, nachdem der Fehler beseitigt ist, diese unter Hinweis auf den verspäteten Zugang zurückweisen und klarstellen, dass der Fehler überhaupt noch besteht

5. Abwarten, ob die andere Seite tatsächlich klagt und dann unter Hinweis auf § 8(4) UWG die Klageabweisung beantragen.

Falls (!) es vor Gericht gehen sollte, wird das Gericht den Gegenstandswert festlegen. Und der richtet sich nicht nach den Wunschvorstellungen des Klägers, sondern nach anderen Kriterien, wie z.B. dem tatsächlichen Umsatz des Beklagten. Was dann dazu führt, dass die Anwalts- und Gerichtskosten keinesfalls in der Höhe ausfallen, die die Abmahnmafia behauptet.

Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn man sich tatsächlich urheberrechtlich geschützter Bilder oder Markenzeichen von größeren Unternehmen bedient hätte. Aber dann hat man ja auch tatsächlich Mist gebaut ...
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