Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass eine Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Hinblick auf das Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nach § 95a UrhG (durch Gesetzesänderung) beschlossen wird.
Begründung
Es ist hinreichend bekannt, dass die sogenannte "Privatkopie" nach § 53 UrhG zulässig ist. Dieses Recht soll es insbesondere Endverbrauchern erlauben, Sicherungskopien von ihren Originalen herzustellen.
Für diese Möglichkeit werden die Rechteinhaber bereits im Vorfeld durch die sogenannte Urheberrechtsabgabe angemessen vergütet. So werden etwa für einen PC derzeit 13,19 EUR, für einen MP3-Player 5 EUR und bei DVDs zwischen 2 und 8 Eurocent je Rohling durch die GEMA erhoben. Dieses Gebühren zahlen letztendlich die Endverbraucher.
Dieses Recht wird jedoch durch § 95a UrhG "blockiert", da die Umgehung eines Kopierschutzes - selbst bei Vorliegen des Originals - eine Zustimmung durch den Rechteinhaber erforderlich macht.
Die Zustimmung etwa auf dem Rechtsweg, durch Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nach § 434 ff BGB zu erstreiten, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Auch dürfte es einem Verbraucher nicht zumutbar sein, bei einer größeren Sammlung von Werken (z.B. DVD-Sammlung), jeden Rechteinhaber zu kontaktieren und/oder sogar in jedem Fall den Rechtsweg zu beschreiten.
Hersteller verwenden in nahezu allen Fällen einen Kopierschutz, insbesondere bei Musik-CDs und Filmen auf DVD/Blu-Ray. Besonders erwähnenswert ist hierbei, dass die verwendeten Kopierschutzmaßnahmen in vielen Fällen vollkommen unwirksam sind und sogar ohne Hilfsmittel "umgangen" werden können. Zu diesem Thema liegen auch einschlägige Berichte in der Presse vor. Das Umgehen eines unwirksamen Kopierschutzes hingegen ist höchst umstritten und birgt erhebliche Gefahren durch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche seitens der Rechteinhaber.
Die führte dazu, dass Hersteller in vielen Fällen unwirksame, günstige Kopierschutzmaßnahmen nutzen und die Verpackungen mit einem Hinweis (z.B. "Diese CD ist kopiergeschützt") versehen, um die Beschränkungen des § 95a UrhG für sich beanspruchen zu können.
Das Recht auf eine Privatkopie nach § 53 UrhG wird hierdurch unzulässig durch § 95a UrhG dergestalt eingeschränkt, als dass keine Privatkopien angefertigt werden können.
Privatkopien können so auf einfachste Art und Weiße ausgeschlossen bzw. verhindert werden.
Die jetzige Regelung von § 95a UrhG hat daher dazu geführt, dass die Rechteinhaber zwar eine Vergütung erhalten, die Verbraucher aber trotz der bezahlten Abgabe, daran gehindert werden ihre Rechte aus § 53 UrhG wahrzunehmen.
Der Deutsche Bundestag möge daher eine Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 UrhG im Hinblick auf das Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nach § 95a UrhG (durch Gesetzesänderung) beschließen.
Der Petent schlägt hierzu eine Erweiterung des § 95a UrhG um einen weiteren Absatz vor. Hierfür käme etwa in Betracht: "Bei Vervielfältigungen nach § 53 UrhG ist abweichend von Absatz 1 keine Zustimmung des Rechteinhabers zur Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme erforderlich."
Hierdurch könnten die Interessen der Rechteinhaber und der Verbraucher in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Stell Euch mal vor, z.B. die Beatles oder ihre Nachkommen hätten die Schnapsidee, das Urheberrecht all ihrer Musikstücke zurückzuziehen. Dann dürfte plötzlich niemand auf der Welt mehr Beatles- Musik aufführen oder verbreiten. Sowas darf doch nicht sein! Kultur gehört denen die sie leben, nicht denen die sie verkaufen!
In einer Welt wo man die Freiheit für ungesetzlich erklärt, sind nur die Gesetzlosen frei!
Hilfe - man CLOUD uns die Kultur!
Der Wandel von Datenträgern zu Cloud-Diensten macht das Problem der Kulturbewahrung bei Videospielen und verwandter interaktiver Technik umso dramatischer. Ob z.B. ein als Datenträger gekauftes Game offline funktionieren kann, hängt heute sehr davon ab ob der Datenträger überhaupt noch das Spielprogramm enthält, oder nur noch wie eine Eintrittskarte zu einer Onlinewelt funktioniert (z.B. "World of Warcraft", "Second Life"). Nachdem der Vergnügungspark schließt, kann dort niemand mehr Karussell fahren - egal ob man die Dauerkarte bezahlt hat oder nicht.
Und was wird z.B. aus den Unmengen alter Handy-Logos, Apps und Klingeltönen (ja, auch die sind Kulturgut) wenn das Handymodell längst vom Markt ist und die niemand mehr anbietet? Bei "Second Life" gab es schon Streit, wem der ganze User-Content der virtuellen Welten wirklich gehört (der z.B. bei Nichtzahlen der Gebühr einfach gelöscht wird). Speicherlose System wie Chrome-OS, die wirklich nur aus einer konzerngebundenen Cloud abspielen, machen neben Raubkopieren auch Kulturbewahrung für Nutzer praktisch unmöglich, da man nur noch das Videoabbild eines Games etc. aufs Gerät gestreamt bekommt. (Ich schreibe an einem SF-Drehbuch über die Entstehung einer Diktatur basierend auf solch einer unknackbaren Cloud-Technologie.)
Unnötige Komplettverlagerung von für den Nutzer undownladbarer (offline unbenutzbarer) Medien in die Cloud (z.B. als vermeintlicher "Kopierschutz") muss verboten werden, wo dies nicht offensichtlich technisch unvermeidbar ist.
Recordright statt Copyright!
Jeder Mensch muss das gesetzlich festgeschriebene Grundrecht erhalten, Privatkopien zu erstellen wenn ein Werk nicht mehr im Handel erhältlich ist (Abandonware), denn ein Werk das vom Copyrightbesitzer nicht mehr vermarktet wird macht auch keinen Profit und folglich kann es garkein Diebstahl sein so etwas zu kopieren. Copyrights müssen zudem von Kartellämtern für ungültig erklärt und das jeweilige Werk zur freien Verwendung (Open Source) freigegeben werden können sobald durch das Copyright ein unzulässig weitreichendes Monopol entsteht (wie z.B. bei Microsoft Windows).
Falls sich der Handel mit gewerblichen Kauffilmen (DVDs etc.) bei Recordright nicht mehr lohnt und ausstirbt, ist das der natürliche Lauf der Welt und kein Gesetz darf dies verhindern.
Ich fordere Versorgungspflicht des Copyrightinhabers für bereits publizierte Werke.
Um freien Zugang zu Kulturgütern zu gewährleisten, dürfen schon publizierte copyrightgeschützte Bild-, Ton- und Schriftwerke nicht aus Profitgründen der Bevölkerung wieder vorenthalten werden (Stichwort: Linda-Kartoffel), sondern müssen für einen zumutbaren Preis weiter angeboten werden.
Aufgrund des Internets ist das ständige Anbieten von Werken in digitaler Form heute jederzeit zu minimalen Kosten möglich, daher ist ein Zurückhalten von Werken wegen Unrentabilität nicht mehr länger rechtfertigbar.
Wo dieses nicht geschieht, grundsätzliches Recht der Bevölkerung auf kostenloses Verbreiten solcher Werke, wenn diese seit mindestens 15 Jahren (bei technischer Computersoftware 6 Jahren) nicht mehr offiziell im Handel erhältlich sind (und nicht wieder angeboten werden). Der Copyrightbesitzer darf dieses nur dann verbieten können wenn er das jeweilige Werk aus ethischen Gründen zurückzieht. Hierfür muss es gesetzlich eine sehr hohe Hürde geben, die nur bei völliger Unzumutbarkeit greifen darf. Denn durch den Akt der Veröffentlichung entsteht für die Allgemeinheit das Recht an der Weiterexistenz des Werkes. Es braucht daher für jeden einzelnen das Menchenrecht auf Kulturbewahrung - keine Institution darf dabei festlegen was bewahrenswert ist.
Fazit: Es gibt kein "geistiges Eigentum", sondern nur geistige Kinder, und diese sind immer zu einem gegebenen Zeitpunkt in die Freiheit zu entlassen. Und ich bekämpfe mit allen Mitteln Machenschaften, die die geistige Freiheit zu zerstören versuchen!
=> ganz klar MITZEICHNUNG !!!