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Petition 81597

Unterhaltsrecht

Keine Anrechnung des Auslandsverwendungszuschlags auf unterhaltspflichtiges Einkommen vom 22.06.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass der an deutsche Soldaten/Soldatinnen im Einsatz gezahlte Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nicht mehr durch Gerichte zur Berechnung von Unterhaltspflichten herangezogen werden darf.

Begründung

Der Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) dient zur Deckung der erhöhten Kosten, die durch und während eines Einsatzes entstehen. Hierzu zählen z.B.
- Anschaffung von Kommunikationsmitteln (Laptop, Handy, Smartphone,...) zur Kommunikation mit der Familie daheim
- Lebensversicherung (Der Beruf bedingt oft teure Risikozuschläge)
- Erteilung notarieller Vollmachten (damit Angehörige Rechtsgeschäfte im Sinne des Soldaten / der Soldatin fortführen können)
- ggf der Kauf zusätzlicher Bekleidung (zur Anpassung an die Gepflogenheiten des Landes) und Ausrüstung, die oftmals dienstlich nicht bereitgestellt werden kann
- und ähnliche einsatzbedingte Kosten, die individuell sein können.

Mit diversen Rechtsprechungenen (OLG Hamm, NJW-RR 2010, 508 ff.; ebenso OLG Schleswig, NJW-RR 2005, 3 ff.: zu 1/2 anrechnungsfrei; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2001, Az. 16 WF 506/01) wurde festgestellt, dass je nach Gericht ungefähr die Hälfte des gezahlten AVZ auf unterhaltspflichtiges Einkommen anzurechnen ist.
Dies ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar und das Bundesministerium der Verteidigung hat dies nach eigener Aussage hiermit auch nicht bezweckt. Der AVZ wird nicht versteuert, somit kann dieser aus hiesiger Sicht nicht als Einkommen angerechnet werden.

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