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Petition 82854

Strafrecht

Einführung von § 339 a ins Strafgesetzbuch vom 28.07.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, im Strafgesetzbuch als § 90c oder als § 135, notfalls auch - unter Ergänzung einer Einschränkung auf Amtsträger - als § 339 a folgende Vorschrift einzufügen:

"§ ... Missachtung gerichtlicher Entscheidungen
Wer den Vollzug einer vollziehbaren gerichtlichen Entscheidung verhindert, behindert oder pflichtwidrig unterlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."

Begründung

"Wenn ein Gericht Exekutivmaßnahmen rügt, dann rügt es Institutionen, nicht Einzelpersonen. Für die bleibt das im Prinzip ohne Konsequenzen, deswegen interessiert es sie auch häufig nicht." Als Beispiele werden der aktuelle Abschiebungsfall Sami A., die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nutzung der Stadthalle in Wetzlar durch die NPD, die Nicht-Planung von Dieselfahrverboten in München und der Umgang mit dem "negativen Stimmgewicht" im Bundestagswahlrecht 2008 genannt. Der Justiz steht zwar in manchen Fällen die Verhängung von Zwangsgeldern als Sanktion zur Verfügung, aber auch diese richtet sich gegen Institutionen und nicht gegen die verantwortlichen Akteure (Beispiel Dieselfahrverbote: Zwangsgelder fließen von der bayerischen Staatskasse in die bayerische Staatskasse!).

Eine strafrechtiche Sanktionierung wäre zwar schon aus Beweisgründen nicht immer durchsetzbar. Sie würde aber den hohen Stellenwert gerichtlicher Entscheidungen unübersehbar machen und mit Sicherheit Präventionswirkung entfalten.

In erster Linie ist hier die Verantwortlichkeit von Amtsträgern auf allen staatlichen Ebenen angesprochen. Die vorgeschlagene Vorschrift wendet sich aber auch gegen Privatpersonen, die unter dem Vorwand etwa des Demonstrationsrechts den Vollzug von Gerichtsentscheidungen vereiteln wollen. Da hier eine Konkurrenz zu anderen Vorschriften bestehen dürfte (z. B. Widerstand gegen Vollzugsbeamte, Aufgaben der Gerichtsvollzieher), sollte im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, wie sich die Vorschrift - ohne Verzicht auf die plakative und werteverdeutlichende Wirkung - für den Privatbereich als Auffangvorschrift ausgestalten lässt.

Entscheidend für den Vorschlag ist die Bewusstseinsbildung dafür, dass "Contempt of Court" kein Kavaliersdelikt, sondern ein Angriff auf das Fundament des Rechtsstaats ist.

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