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Diskussion zur Petition 83509

Kassenarztrecht

Fristverlängerung nach § 291 Abs. 2b Satz 14 SGB V für verpflichtende Praxen-Anbindung an die Telematikinfrastruktur vom 22.08.2018

Diskussionszweig: Beweise sichern. Bescheid abwarten. Klagen.

geborene und erarbeitete Rechteträgerin | 20.09.2018 - 17:52

Beweise sichern. Bescheid abwarten. Klagen.

Anzahl der Antworten: 5

VSDM ist keine ärztliche Heilleistung, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Wollen Sie etwa Geld für Ihren Untertanenservice gegenüber der gematik in Ihrem Honorabescheid aufgeführt sehen? Schon mal was von gewerblicher Infizierung von Gemeinschaftspraxen gehört?

B e w e i s s i c h e r n , dass es die Dienste und Komponenten nicht in gewünschter Ausführung und Qualität und schon gar nicht wirtschaftlich zu kaufen, zu installieren, zu betreiben und zu warten gibt: Beim Hersteller höflichst (!) um sein Angebot für die VSDM-stand-alone-Lösung gemäß SGB V, § 291 Abs. 2b Satz 2 i.V.m. Satz 1 bitten unter Fristsetzung für die Antwort (z.B. 30.11.2018) und mit Einschreiben Einwurf abschicken. Kopie und Einschreibebeleg aufheben! (Paragrafen nachschlagen: www.gesetze-im-internet.de). Er wird Ihnen kein Angebot unterbreiten (weil er die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene stand-alone-Lösung von der KBV nicht zertifiziert bekommt!).

1%-vom-Umsatz-Strafzahlungsbescheid der KV abwarten.
Widerspruch fristgerecht einlegen.

Die Freie Ärzteschaft e.V. bereitet eine Klageschrift vor.
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