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Petition 83590

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Einstufung von "Upskirting" als sexuelle Belästigung/Aufnahme als strafbare Handlung in die Strafgesetzgebung vom 27.08.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, eine Handlung, welche als "Upskirting" (das unerlaubte/unerwünschte, insbesondere heimliche Fotografieren unter den Röcken von Frauen) bezeichnet wird, als sexuelle Belästigung einzustufen bzw. diese als strafbare Handlung/Tatbestand der sexuellen Belästigung in die Strafgesetzgebung aufzunehmen.

Begründung

Bisher gibt es in Deutschland eine Gesetzeslücke, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen das "Upskirting" nicht als sexuelle Belästigung definiert. Für den Tatbestand der sexuellen Belästigung ist die körperliche Berührung Voraussetzung, die beim "Upskirting" nicht vorliegt.
Es handelt sich auch nicht um eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB, da es sich nicht um Aufnahmen innerhalb des befriedeten Besitztums (Wohnung, Grundstück) handelt sondern um in der Öffentlichkeit entstandene Aufnahmen.
Die einzigste Rechtsnorm, die Anwendung finden könnte, ist das "Recht am eigenen Bild" nach Kunsturhebergesetz. Hierdurch können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Jedoch nur wenn die betroffene Person beweisen kann, dass es tatsächlich sie ist, die auf den Bildern zu sehen ist. Hier ist jedoch genau der Knackpunkt - bei einer Aufnahme, die unter dem Rock einer Frau angefertigt wurde bzw. deren Bildausschnitt die Unterseite eines Rockes oder vergleichbaren Kleidungsstückes zeigt, ist eine eindeutige Zuordnung zu einer Person (Gesicht oder wesentliche körperliche Attribute sind nicht sichtbar) nur sehr schwer oder in den meisten Fällen gar nicht möglich.
Das Ergebnis ist, der/die Beschuldigte(n) gehen aus Mangel an Beweisen straffrei aus. Da ist in einem Rechtsstaat, wie der Bundesrepublik Deutschland, nicht hinnehmbar. Wie bereits in der Vergangenheit in den Medien berichteten Fällen von "Upskirting" sind grundsätzlich geeignet, den Rechtsfrieden und das Rechtsempfinden großer Teile der Bevölkerung zu gefährden. Besonders vor dem Hintergrund einer vermehrt in den vergangen Jahren geführten Debatte um sexueller Belästigung/ Erniedrigung gegenüber Frauen und Männern ist ein schnelles Handeln des Gesetzgebers angezeigt.

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