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Petition 83634

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Ausweitung/Verschärfung des § 201a Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) vom 29.08.2018

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass, mit Ausnahme der Pressearbeit, jegliches Anfertigen und Weiterverbreiten von Aufnahmen (Film, Audio- und Bildaufnahmen), insbesondere von Polizeibeamten, aber auch von anderen Hilfeleistungsdiensten, wie z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Krankenhauspersonal, THW und Bundeswehr, beim Ausüben ihrer Tätigkeit im Einzelfall unter Strafe gestellt wird.

Begründung

Sehr oft werden gefilmte Einsätze von Polizeibeamten im sozialen Netzwerk geteilt, wo unter anderem die Gesichter der Beamten und ihr Handeln klar zu erkennen sind. Dort ist allerdings meist nicht der Grund des Handelns ersichtlich bzw. sind dann auch hin und wieder Polizisten zu sehen, welche von einer größeren Menschenmenge oder mehreren Personen angegangen werden und diese dann bis zum Eintreffen der Verstärkung keine Chance haben Herr der Lage zu werden. Dadurch sinkt leider der Respekt unserer Exekutive bei einigen Personen in der Bevölkerung. Weiter werden Polizisten im sozialen Netzwerk dann angegangen und Hetze gegen die Polizei betrieben.
Ein Polizeibeamter muss doch inzwischen mehrfach überlegen, ob sein momentanes Zutun von einem Richter / Staatsanwalt in mühevoller Kleinarbeit als falsch angesehen werden kann und er dann bestraft wird.
Durch eine strikte Unterbindung vom Anfertigen jeglichen Aufnahmen und Weiterverbreiten dieser sollte vor allem der Respekt und das Vertrauen gegenüber der Exekutive wieder aufgebaut werden.

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