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Diskussion zur Petition 84969

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Schaffung eines Straftatbestandes der Erbschleicherei vom 16.10.2018

Diskussionszweig: Mitzeichnung: Gesetze - es ist immer das gleiche

Nutzer19084 | 14.03.2019 - 09:51 (Zuletzt geändert am 14.03.2019 - 09:57 von Nutzer19084 )

Mitzeichnung: Gesetze - es ist immer das gleiche

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1) Erbschleicherei ist eine Form des Betruges.

2) Ich war diese Woche Zeuge in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht wegen Betrug; die Angelegenheit ist nicht verjährt und spielt im Jahr 2006 (in Worten: zweitausendsechs). Es drängt sich auf, daß der Angeklagte beschissen hat - in einer Größenordnung von ca. 4 Mio. €.


Ein Prozeßbeobachter meinte, daß das Gericht mehrfach eine Einstellung angeboten hätte - wohl weil das Landgericht keine Lust hatte, ein "komplexes" Urteil zu schreiben.


3) Komplexe Urteile müssen dann verfaßt werden, wenn die Rechtsvorschiften viele Generalklauseln enthalten. Deswegen sollte man folgendes tun:

§ .... StGB: Erbschleicherei

(1) Erbschleicher ist, wer ....

(2) Erbschleicher ist nicht, wer ....

(3) besonders schwere Fälle der Erbschleicherei sind ...

(4) Erbschleicherei wird mit ... bestraft, in besonders schweren Fällen mit ....


Dann ist klar, wann Erbschleicherei besteht und wann nicht bzw. was zu tun ist, damit eine Person sich nicht dem Vorwurf der Erbschleicherei aussetzt (z. B. Dokumentation des Willens des Erblassers vor einem Notar und Pflicht, das Vermögen des Erblassers zu wahren). Zugleich wäre Schluß damit, daß ein bestimmtes konkretes auf Erberschleichung bezogenes Verhaltensmuster unter Generalklauseln wie Betrug oder Untreue zu subsumieren wäre, die aber die Pflichten der handelnden Person bzw. des Erbschleichers gerade nicht regeln.

Das Thema ist sensibel und bedarf der Regelung, denn der Erblasser (m/w) kann geistig und körperlich mehr und mehr abbauen und irgendwann kann man die Peson nicht mehr fragen, weil sie unter der Erde ist - daher muß der Wille und die Willensbildungsfähigkeit zeitnah dokumentiert werden und es muß klar sein, wann welches Vermögen bestand und wie damit verfahren wurde, denn eines ist auch klar: Erbschleicherei liegt nicht vor, wenn das Vermögen mit Wissen und Wollen des einsichtsfähigen Erblassers (w/m) weg gegeben wurde, worüber man aber im Nachhinein bestens streiten kann.


Aber es ist immer das gleiche: Der Gesetzgeber regelt nichts und wundert sich dann, warum die Gerichte überlastet sind bzw. zu keiner Verurteilung kommen (nulla poena sine lege)
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