Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den von der Bundesregierung am 26.09.2018 eingebrachten Entwurf zum Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) abzulehnen und an das zuständige Fachministerium zurück zu verweisen.
Begründung
Im Kabinettsentwurf des TSVG wurde kurzfristig ein Zusatz zum § 92 Abs.6a SGB V eingeführt. Er sieht eine „gestufte Steuerung“ von hilfesuchenden psychisch kranken Menschen vor: Ausgesuchte Ärzte und Psychotherapeuten, deren Qualifikation erst noch durch den G-BA definiert werden soll, sollen dann in Voruntersuchungen entscheiden, welchem Hilfs- bzw. Therapieangebot die Betroffenen zugeführt werden.
Eine derartige Selektion, bevor eine Behandlung in Anspruch genommen werden kann, hebelt den freien Zugang zum ärztlichen oder Psychologischen Psychotherapeuten aus. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind im Kabinettsentwurf nicht erwähnt, werden vermutlich aber auch noch in das Gesetzesvorhaben eingeschlossen.
7 Gründe zur Streichung des im Gesetz vorgesehenen Entwurfs zum § 92 Abs. 6a:
1. Dieses Gesetzesvorhaben diskriminiert im Entwurf zum § 92 eine ganze Patientengruppe. Den psychisch kranken Patientinnen und Patienten wird damit aufgebürdet, oftmals enorme, hoch schambesetzte seelische Belastungen gegenüber Behandlern darzustellen, die sie danach in der Regel nicht wiedersehen werden und die sie nicht selbst nach Vertrauensgesichtspunkten gewählt haben.
2. Psychisch Kranken wird ein Hürdenlauf zugemutet, der sie unnötig belastet und gegenüber anderen Patientengruppen benachteiligt. Es entsteht ein neues Nadelöhr vor der eigentlichen Behandlung.
3. Mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie 2017 sind neue Strukturen eingeführt worden, deren Auswirkungen zunächst erfasst und evaluiert werden müssten, bevor über neue Eingriffe entschieden werden kann.
4. Der Entwurf zum § 92 diskriminiert darüber hinaus auch die psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, die aufgrund ihrer Fachkunde und Zulassung alle über die Qualifikation zur Diagnostik, Indikationsstellung und Behandlungsplanung verfügen.
5. In einer Studie einer Krankenkasse wurde nachgewiesen, dass Psychotherapeuten korrekte Behandlungsindikationen stellen.
6. Mehrere unabhängige Versorgungsstudien belegen, dass in Deutschland mit gutem Erfolg und zur hohen Zufriedenheit der Patienten behandelt wird und die Behandelten zuvor nachweislich erheblich psychisch belastet waren.
7. Das geplante Vorgehen bindet völlig unnötig die Ressourcen von Ärzten und Psychotherapeuten, die damit der eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung entzogen werden.
Die beabsichtigte Neuregelung kann nur als der ungerechtfertigte Versuch einer Rationierung von Behandlungsleistungen aufgefasst werden. Bei noch unzureichender Bedarfsdeckung soll offensichtlich die Versorgung durch Priorisierung und Behandlungseinschränkungen ‚fürsorglich eingehegt‘ werden. Das wäre ein folgenschwerer Eingriff in die Versorgungsstruktur psychisch kranker Menschen.
Wir fordern die Bundestagsabgeordneten und Gesundheitspolitiker aller Parteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Zusatz zum § 92 (6a) im TSVG ersatzlos gestrichen wird
Die Zahl der Online-Mitzeichner repräsentiert alle gültigen Mitzeichnungen zu einer Petition, welche über das Portal getätigt wurden. Als gültig werden Mitzeichnungen gewertet, die vollständig abgeschlossen und vom Zeichner nicht zurückgezogen wurden.
Zwischenzeitlich registrierte Schwankungen bei der im Portal angezeigten Zahl der Online Mitzeichner waren auf Serverprobleme im Zusammenhang mit temporär erhöhten Lastzuständen zurückzuführen. Hierbei handelte es sich um ein reines Anzeigeproblem, die Zahl der tatsächlichen Mitzeichnungen und der Zählmechanismus für die Mitzeichnungen war davon unberührt.
Warum ist die Nr. in der sog. Mitzeichnungsliste nicht identisch mit der angezeigten Anzahl der Online-Mitzeichnungen?
In der Mitzeichnungsliste werden, sichtbar nur für angemeldete Nutzer, alle gültigen Mitzeichnungen mit Namen oder Mitzeichnungs-ID aufgelistet.
Jeder dieser Einträge verfügt zudem über eine sog. Mitzeichnungsnummer (erste Spalte der Mitzeichnungsliste).
Bei der Mitzeichnungsnummer handelt es sich NICHT um die Zahl der gültigen Mitzeichnungen sondern lediglich um die Anzahl der jemals angestoßenen Mitzeichnungsvorgänge, unabhängig davon, ob diese vollständig abgeschlossen (z.B. durch erforderliches Opt-In) wurden oder die Mitzeichnung vom Zeichner wieder zurückgezogen wurde.
Da in der Liste jedoch nur gültige Mitzeichnungen eingetragen werden, ist die Mitzeichnungsnummer nicht zwingend fortlaufend und kann Lücken zwischen zwei aufeinanderfolgenden Werten aufweisen.
Differenzen zwischen der Anzahl der gültigen Mitzeichnungen und der Höhe der Mitzeichnungsnummer sind somit normal. Die Größe der Differenz kann während der Mitzeichnungsfrist einer Petition schwanken.
Beispiel:
Angenommene gültige Mitzeichnungen: 1000
Angenommene letzte Mitzeichnungsnummer in der Mitzeichnungsliste: 1300
Daraus folgt, dass 1300 Mitzeichnungsvorgänge angestoßen wurden aber 300 Nutzer ihren Mitzeichnungsprozess noch nicht abgeschlossen haben, z. B. weil sie die Opt-In Mail nicht bestätigt oder ihre Mitzeichnung wieder zurückgezogen haben.
Wie kann ich die eigene Mitzeichnung überprüfen?
Eine Überprüfung, ob die eigene Mitzeichnung erfolgreich war, lässt sich auf zwei Arten vornehmen. Entweder es wird in der Mitzeichnungsliste nach dem entsprechenden Eintrag gesucht oder man ruft unter „mein Profil“ den Menüpunkt „Mitzeichnungen“ auf. Beide Aktionen erfordern eine vorherige Anmeldung am System.
Eine erfolgreiche Mitzeichnung wird aufgrund der dargestellten Überprüfungsmöglichkeiten NICHT zusätzlich durch eine Bestätigungs-E-Mail quittiert.
Wie verfahre ich bei der Anmeldung mit der sog. Opt-In E-Mail?
Wurde im Zuge der Mitzeichnung einer Petition ein neues Nutzerkonto registriert, so wird zur Aktivierung des Nutzerkontos und der Bestätigung der Mitzeichnung eine sog. Opt-In E-Mail verschickt. Diese enthält einen Link bzw. URL, welcher zwingend aufgerufen werden muss, damit das Konto aktiv und die Mitzeichnung gültig wird.
Die E-Mail kann erneut angefordert werden, indem man das Anmeldeformular aufruft und dann im Hinweistext „Keine Mail bekommen?“ auf der rechten Seite den entsprechenden Link anklickt.
Alternativ wird der Link zur erneuten Anforderung der Opt-In E-Mail angezeigt, wenn man versucht, sich mit einem noch nicht aktivierten Konto am System anzumelden.
Ist die erneute Anforderung einer Bestätigungs-E-Mail nicht möglich, so wurde entweder noch kein Konto angelegt oder es fand bereits ein Aufruf des Bestätigungslinks statt. In beiden Fällen erfolgt eine entsprechende Fehlermeldung.
Mitzeichnungen, die mit einem bereits vorhandenen Nutzerkonto durchgeführt werden, werden sofort berücksichtigt und es ist kein Opt-In Vorgang notwendig (demzufolge wird auch keine Opt-In Mail versendet).