Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die Nutzung von Vertrauensarbeitszeit in Unternehmen zu fordern und dafür bürokratische Hürden, wie § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz, zu überarbeiten oder aufzuheben.
Begründung
Der Wunsch nach mehr Freiraum und Selbstbestimmung der Arbeitszeit nimmt zu. Auch wenn Vertrauensarbeitszeit nicht für alle Branchen sinnvoll ist, gibt es genügend Branchen und Betriebe bzw. Betriebsteile, wo dies im Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern liegt. Hindernisse liegen insbesondere durch gesetzliche Pflichten zum Aufschreiben vor. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Arbeitszeitgesetz) dokumentieren dann die Arbeitnehmer typischerweise ihre über werktäglich 8 Stunden geleistete Arbeitszeit. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/ 02) entschieden: "Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen SELBST gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten Vertrauensarbeitszeit bewußt nicht erfassen." Das Arbeitnehmerschutzrecht verhindert hier also in seiner gegenwärtigen Ausprägung die Einführung moderner und auch von Arbeitnehmern selbst gewünschten Formen der Arbeitszeit. Das muß geprüft und ggf. geändert werden.
Dies bedeutet in den meisten Firmen nämlich schlicht unbezahlte Überstunden und da die Arbeitszeit nicht erfasst wird fällt die komplett unter den Tisch.
Wenn es wirklich um Flexibilität geht kann der Arbeitgeber ganz einfach 40 Stunden Arbeitszeit / Woche frei planbar bei Gleitzeit ohne Kernarbeitszeit vereinbaren. Fertig. Dafür benötigt niemand Vertrauensarbeitszeit.
Wenn die Arbeitnehmer aber ihre Arbeitszeit erfasst haben wollen weil sie ansonsten unbezahlte Überstunden befürchten ist dies ihr gutes Recht.