Text der Petition
Mit der Petition wird die Einführung einer Strafvorschrift (§ 202e Strafgesetzbuch) bezüglich des unbefugten Gebrauchs von Datenverarbeitungsanlagen gefordert.
Begründung
Der Petent schlägt die Einführung einer neuen Strafvorschrift unter z.B. § 202e StGB vor, mit dem Wortlaut:
(1) Wer ein Computersystem oder eine Datenverarbeitungsanlage gegen den Willen des Berechtigten und ohne besondere Rechtfertigungsgründe in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Besondere Rechtfertigungsgründe im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Maßnahmen zur Verfolgung von Rechtsverstößen gegen andere Gesetze.
Die Regelung soll gegen die unbefugte Ingebrauchnahme (Hacker, Schadsoftware, Spionagesoftware etc.) von Datenverarbeitungsanlagen schützen.
Um ungünstige Ergebnisse zu vermeiden wird vorgeschlagen, das Tatbestandsmerkmal "ohne besondere Rechtfertigungsgründe" sowie Abs. 4 mit in diese Regelung aufzunehmen, denn ohne die Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals könnten automatisch auch Maßnahmen zur Verfolgung anderer Verstöße von dieser Regelung erfasst werden.
So wie im Fall dieser Petition:
1. "Ingebrauchnahme eines Computersystems oder einer Datenverarbeitungsanlage"
Hiermit wird nicht nur das in der Petition angesprochene Hacken, sondern auch das herkömmliche Betätigen eines "An"-Schalters eines Geräts oder auch nur ein Wischen, zum Beispiel bei einem Mobiltelefon, eingeschlossen. Damit wird eine Reihe von Fällen denkbar, für die das angesprochene Vorgehen geradezu drakonisch wirkt.
Zum Beispiel wäre - da nach (2) auch der Versuch strafbar ist - schon das einfache Einschalten und vergebliche Falscheingeben eines Passworts in einen fremden Laptop als Straftat zu werten.
Gleiches würde gelten für die Verwendung eines aufgefundenen Mobiltelefons, um den Eigner zu ermitteln.
2. "Besondere Rechtfertigungsgründe"
Auch "besondere Rechtfertigungsgründe" helfen hier, jedenfalls in der strafrechtlichen Verwendung des Begriffs, nicht weiter - Die oben genannten Situationen werden durch diesen Begriff nicht berührt.
In Summe kriminalisiert die Petition in ihrer aktuellen Form alltägliche Situationen und schießt weit über das Ziel hinaus.
Demzufolge ist die Petition in der aktuellen Form abzulehnen.