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Diskussion zur Petition 87362

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Einführung einer Strafvorschrift (§ 202e Strafgesetzbuch) bezüglich des unbefugten Gebrauchs von Datenverarbeitungsanlagen vom 25.11.2018

Diskussionszweig: Unbrauchbar

LSchulzeB | 11.12.2018 - 17:44

Unbrauchbar

Anzahl der Antworten: 3

Hehres Ziel, aber mit den Werkzeugen des Strafrechts wird man dem so nicht beikommen können - Oder nur so, dass mit der Regel eine Reihe von Situationen mit abgedeckt werden, in denen das Strafrecht mit Sicherheit nichts verloren hat.

So wie im Fall dieser Petition:

1. "Ingebrauchnahme eines Computersystems oder einer Datenverarbeitungsanlage"
Hiermit wird nicht nur das in der Petition angesprochene Hacken, sondern auch das herkömmliche Betätigen eines "An"-Schalters eines Geräts oder auch nur ein Wischen, zum Beispiel bei einem Mobiltelefon, eingeschlossen. Damit wird eine Reihe von Fällen denkbar, für die das angesprochene Vorgehen geradezu drakonisch wirkt.
Zum Beispiel wäre - da nach (2) auch der Versuch strafbar ist - schon das einfache Einschalten und vergebliche Falscheingeben eines Passworts in einen fremden Laptop als Straftat zu werten.
Gleiches würde gelten für die Verwendung eines aufgefundenen Mobiltelefons, um den Eigner zu ermitteln.

2. "Besondere Rechtfertigungsgründe"
Auch "besondere Rechtfertigungsgründe" helfen hier, jedenfalls in der strafrechtlichen Verwendung des Begriffs, nicht weiter - Die oben genannten Situationen werden durch diesen Begriff nicht berührt.

In Summe kriminalisiert die Petition in ihrer aktuellen Form alltägliche Situationen und schießt weit über das Ziel hinaus.
Demzufolge ist die Petition in der aktuellen Form abzulehnen.
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