Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass die Doppelresidenz (Wechselmodell) als gesetzliches Leitbild und als vorrangig zu prüfende Option (widerlegbare Vermutung i.S. einer negativen Kindeswohlprüfung) dem Familienrecht zugrunde gelegt wird.
Die Doppelresidenz soll auch in allen weiteren tangierten Rechtsbereichen (z. B. Unterhaltsrecht, Sozialleistungsrecht, Steuerrecht, Melderecht) als Leitbild zugrunde gelegt und die gemeinsame Verantwortung beider Eltern in Familie und Beruf gestärkt werden.
Begründung
Familienleben ist heute durch die gemeinsame Verantwortung beider Eltern in Familie und Beruf gekennzeichnet. Frauen möchten nicht mehr nur auf die Zuständigkeit für Kinder, Haushalt und Familie reduziert werden. Männer nehmen in immer größerem Maße Verantwortung in Haushalt und Kinderbetreuung wahr. Die partnerschaftliche Aufteilung von Familienarbeit und Beruf ist heute ein von der Mehrzahl der Bevölkerung gewünschtes Familienbild .
Trotzdem leben noch immer die meisten Kinder nach einer Trennung überwiegend nur bei einem Elternteil. Dieses Modell wird durch den bestehenden rechtlichen Rahmen priorisiert. Dies wird den Bedürfnissen von Eltern und Kindern nicht mehr gerecht.
Die vorliegenden Ergebnisse der Bindungs- und Scheidungsforschung belegen eindrücklich die Stärken und Vorteile gemeinsamer Elternschaft in Form der Doppelresidenz gegenüber dem bisher in Deutschland bevorzugten Modell alleinerziehender Elternschaft im Residenzmodell.
Gemeinsame Elternschaft nützt den Kindern, erhält und sichert ihnen die Beziehung zu beiden Eltern. Sie verteilt die erzieherischen und materiellen Lasten auf beide Eltern, vermeidet die Überlastung eines Elternteils, reduziert Streit und führt zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hiervon profitieren Eltern und Kinder.
Das Recht muss überall dort, wo es bisher an das Leitbild der „Hausfrauenehe“ und des „Alleinerziehendenmodells“ anknüpft, den Erfordernissen an ein zeitgemäßes, gleichberechtigtes Familienleben angepasst werden: beim Umgangs-, Sorge- und Unterhaltsrecht, im Jugendhilfe-, Sozial-, Melde- und Steuerrecht und allen weiteren berührten Rechtsgebieten.
Wir fordern daher die Politik auf, jetzt für Deutschland ein zeitgemäßes Familienrecht mit der Doppelresidenz als Leitbild zu schaffen, welches nicht nur internationalen Standards entspricht. Es soll auch dem Wunsch des überwiegenden Teils der Eltern nachkommen, nach einer Trennung ihre Kinder weiterhin gemeinsam zu erziehen und auch und vor allem den Kindern den für ihre Entwicklung wichtigen Kontakt zu beiden Eltern dauerhaft und umfangreich sichern.
Zum Begriff des Leitbildes:
Ein Leitbild soll Orientierung geben. Die Wahl eines konkreten Betreuungsmodells ist vorrangig Aufgabe der Eltern. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, in jedem Einzelfall eine optimale Betreuungsregelung sicher zu stellen. Dies obliegt – gleichberechtigt – den sorgeberechtigten Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Staat hat nur das „Wächteramt“ inne (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), d.h. ein familiengerichtlicher Eingriff ist nur erforderlich, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht.
Können sich die Eltern jedoch nicht einigen, so braucht es eine gesetzliche Entscheidungsgrundlage. Hierbei soll, wenn beide Eltern willens und in der Lage sind sich um ihre Kinder zu kümmern, das Leitbild der Doppelresidenz als widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt werden von der nur abgewichen werden soll, wenn die Doppelresidenz dem Kindeswohl widersprechen würde.
Sachlich besteht hierzu keinerlei Anlass, weshalb Männer/Väter nicht grundsätzlich genauso gut zur Erziehung geeignet sein sollten wie Mütter. Vielmehr wird regelmäßig in Gerichtsverfahren/Sachverständigengutachten festgestellt, dass beide Elternteile gleichermaßen zu Erziehung fähig sind oder dass höchstens nur sehr geringe/vernachlässigbare Unterschiede bestehen.
Dies Betreuungsverhältnis stellt somit eine sachgrundlose, faktische Benachteiligung von Männern bzw. Vätern und - mangels anderer ersichtlicher Sachgründe - folglich aufgrund ihres (männlichen) Geschlechts dar.
Weitere faktische Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts ergeben sich in Folge dieser Grundstörung der Grundrechte nach Art. 3: Bspw. systematisch schlechtere Steuerklassen (1 statt 2), Vorenthaltung von Vergünstigungen beispielsweise im Rahmen von Landeskinderpässen etc.
Jedoch hat der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Art. 3 (2) Satz 2 GG.
Dies erfolgt jedoch bislang nicht in diesem Kontext. (Auch dies dürfte m. E. unstrittig sein und zeigt sich ja in der vehementen Verteidigung des derzeitigen 1-Elternbetreuungs- bzw. genauer Väter-Betreuungsentzugsmodells).
Daraus würde sich ergeben, dass der Staat schon seit Jahrzehnten seine Pflicht verletzt, Maßnahmen zum Abbau dieser Diskriminierung zu ergreifen.
Derartige Maßnahmen würden zunächst bedeuten, dass in allen Fällen ähnlicher Erziehungsfähigkeit systematisch Kinder den Vätern zur Betreuung solange zugeordnet werden müssten, bis sich ein ausgewogenes Verhältnis ergibt. Dies ist das Verfahren, das beispielsweise im Bereich der beruflichen Gleichstellung (bspw. Ausschreibung öffentlicher Stellen wie bspw. Professuren) gehandhabt wird.
Da bei solchen Maßnahmen dann jedoch wiederum die Rechte der Kinder auf beide Eltern eingeschränkt würden, ergibt sich, m. E. zwingend, als einziger Ausweg die Festschreibung des Vorrangs einer paritätischen Betreuung.
Denn es kann zumindest erwartet werden, dass bei einer solchen Festschreibung einer regelmäßigen Betreuung der Kinder durch Vater und Mutter innerhalb einer absehbaren Zeit (ca. 10, max. 18 Jahre) eine Herstellung eines Gleichgewichts erfolgen wird, da die derzeit einseitig betreut / vaterentzogenen Kinder mit Heranwachsen aus der Betreuungssituation herausfallen und gleichzeitig beidelternbetreute Kinder in kommenden Betreuungssituationen / Trennungsfamilien zum Regelfall würden.
Somit ergibt sich m. E. zwingend die Einführung des Regelfalls einer paritätischen Betreuung durch beide Eltern schon durch Art. 3 GG. Dem müssen (und können) sich alle anderen Gesetze unterer Ordnung (beispielsweise Meldegesetze, Steuergesetze etc.) unterordnen.
Ich bitte die Petitionsführer, diesen gesetzlichen Aspekt, der m. E. in den bisherigen Diskussionen bislang völlig außer Betracht gelassen worden ist, bei kommenden Veranstaltungen im Bundestag oder andernorts (ES STEHEN AUCH WAHLEN UND WAHLVERANSTALTUNGEN AN!) mitaufzunehmen.
Es wäre auch zu überlegen, ob nicht neben dieser Petition durch ein befugtes Organ bzw. durch einen betroffenen Klageberechtigten der Weg der Verfassungsklage gegangen werden könnte.
Der_Max | 24.02.2019 - 15:57
Man kann ja ruhig von "Parität" ausgehen, wird aber in aller Regel recht schnell feststellen, dass das der falsche Ausgangspunkt war. Weil schon vor der Krise diese Parität nicht gegeben war, gibt es keinen Grund, sie jetzt einzuführen. Deshalb wäre es grundfalsch, gesetzlich als Zielmodell Parität und Doppelresidenz zu privilegieren.
Deshalb bezweifele ich die von Ihnen genannte Zahl von 2/3, für die es auch in der Wissenschaft keinerlei Belege gibt.
rakra | 24.02.2019 - 15:36
Nicht von Parität auszugehen, verschiebt aber eine unbestimmte Anzahl Fälle (schätzungsweise 2/3) ungünstig, die vollkommen unkompliziert wären. Erst dadurch entsteht der Streit um das Kind. Die Ausgangslage grenzt einen Elternteil für das Kind aus, so beginnt überhaupt erst der Kampf darum. So kommt es auch überhaupt erst zur Schlammschlacht, wie z. B. dem jeweils einseitigen (subjektiven) Rumtrampeln auf dem Trennungsgrund vor Gericht. Unser Familienrecht macht Trennungseltern zu Feinden, weil es zwischen den Zeilen sagt "Einer, nicht beide". Die Eltern können sich gar nicht mehr auf Augenhöhe treffen... Der Staat überschreitet seine Kompetenz des Wächteramts erheblich.
Zudem weise ich daraufhin, dass das nicht die Scheidungsverfahren sind, sondern Umgangsverfahren. Das können Sie offenbar wenig differenzieren.
Dieser Beitrag wurde vom Moderator gekürzt, da er offensichtlich unsachlich war. Bitte beachten Sie die Netiquette. denn bei allen Umgangsformen, ist dies der Fall. Selbst wenn ein Elternteil für 2 Tage aller 2 Wochen Umgang hat, bleiben beide Elternteile zwangsläufig (nahezu für immer) verbunden.
Erfahrungsgemäß beschränkt sich dies auf eine Kommunikation mit Mindestmaß in strittigen Fällen. Bei gleichmäßigen Wechseln zwischen den Elternteilen reduziert sich der Abstimmungsbedarf, da beide ET immer auf dem aktuellem Stand sind. Die Doppelresidenz hat nicht mehr (eher weniger) Abstimmungsbedarf als alle anderen Betreuungsmodelle.
Die Doppelresidenz fördert sogar wieder die Achtung für den anderen Elternteil, da man anerkennen muss, dass der andere für das Kind genauso viel tut, genauso viel leistet und schließlich das gleiche Ziel hat.
Der_Max | 24.02.2019 - 13:18
Nein, das Doppelresidenzmodell oder das "Behalten beider Elternteile" ist eben nicht immer, un vermutlich noch nicht einmal meistens, kindgerecht. In meinem persönlichen Umfeld erlebe ich zu viele Einzelfälle, die eine generelle Aussage pro oder kontra verbieten.
Ein Kardinalfehler, den ich dabei immer wieder beobachte, liegt dabei in der Suche nach einem "Trennungsgrund". Dieser dient nur dazu, eine Schuldbeziehung herzustellen, um dann nicht als Täter, sondern als Opfer aus der Scheidung herauszukommen. Viel häufiger ist die allmähliche Entfremdung, die natürlich auch den Kindern nicht verborgen bleibt und sie in ihrer Entwicklung schon viele Jahre geprägt hat, bevor dann in den eigentlichen Scheidungsprozess eingestiegen wird.
Gehen wir also mal davon aus, dass auch Beziehungen dem Verschleiß unterliegen und irgendwann von alleine kaputtgehen können. Das macht einen beiderseitigen Neuanfang erforderlich, auch wenn eine Seite das möglicherweise nicht einsieht. An dieser Stelle kommt dann das Doppelresidenzmodell ins Spiel, weil damit irgendwie der Kontakt zur gescheiterten Beziehung gehalten werden kann. Auch wenn das Kind und ein Elternteil sich das wünschen, bedeutet das nicht zwingend, dass es auch im Sinne des Kindeswohls das Beste ist.
Deshalb bin ich dagegen, eins der denkbaren Modelle für den Umgang der vormals verheirateten Eltern nach der Scheidung zu präferieren. Aber nur das ist in der Petition gegenständlich.
Zwergenpapa | 23.02.2019 - 21:52
"Tja, besser für Handwerkerrechnungen am BER als für die gescheiterte Beziehung ..."
Also ich lieber für ein Kind, dass dadurch evtl. beide ET behalten kann, als für gescheiterte Großprojekte.
Im übrigen ist auch der Rosenkrieg bei einem Residenzmodell gegeben: bezahle mehr Unterhalt als gesetzliche geregelt oder Du siehst Dein Kind nicht. "Umgang" fällt aus, ist auch Geiselhaft. Das scheinen Sie aber in Ordnung zu finden.
Ich habe lediglich geschrieben, dass ein ET den Umzug des Kindes verhindern könnte. Natürlich muss man auf den Willen des Kindes achten (auch vorausgesetzt das Kind ist einem Alter wo es ihm die Tragweite dieser Entscheidung auch bewusst ist).
Der_Max | 23.02.2019 - 21:39
Tja, besser für Handwerkerrechnungen am BER als für die gescheiterte Beziehung ...
Und wenn das Kind das gar nicht will? Sie setzen - im wohl verstandenen Eigeninteresse - Sachverhalte voraus, die alles andere als selbstverständlich sind.
Aber genau diese "Geiselhaft", in die das Kind beim streitigen Doppelresidenzmodell genommen wird, lehne ich ab. Wenn Mama in der Stadt wohnen bleibt und Papa aufs Land zieht und dann dem Kind ein eigenes Pony verspricht, hat es Mami, auch nach Ihrem Modell, nicht mehr so lieb. So lässt sich ganz prima der Rosenkrieg auf Jahrzehnte verlängern. Ja, an so ein Leben als Geisel kann man sich gewöhnen --> Stockholm-Syndrom
Zwergenpapa | 23.02.2019 - 21:18
Oooooh wir sind schon bei verfassungsmäßig bedenklich? Na dann!
Der Ex-Partner könnte lediglich den Umzug des Kindes verhindern, nicht des ehemaligen Partners und dann kommt es halt zum Residenzmodell bei dem Partner der am Ort verbleibt und Kontinuität für das Kind darstellt. Durch den beruflichen Aufstief hätten Sie auch eine Sorge weniger das beide ET des ehemaligen Wechselmodells mit Ihren Steuern allimentiert werden müssten. Kann man die eingesparten Transferleistungen wieder für wichtigeres ausgeben wie z.B. den BER oder ähnliche Projekte.
Der_Max | 23.02.2019 - 20:43
Kausal steht am Anfang, mit diesem Partner auf gar keinen Fall mehr verheiratet sein zu wollen - "getrennt von Tisch und Bett". Damit verbunden ist ein Auseinanderdividieren der gemeinsam eingegangenen Rechtsbeziehungen - vom zusammen gekauften Elektrogrill über das Haustier und die Frage, ob / wer in der gemeinsamen Wohnung weiter leben darf - bis hin zum Sorgerecht über die Kinder.
Das geht anscheinend nicht ohne weitere Verletzungen die man sich gegenseitig zufügt - oder über die Anwälte zufügen lässt. Das Sorgerecht ist nur ein Kriegsschauplatz von vielen im Rosenkrieg.
Verständige und verantwortungsvolle Eltern würden sich, zum Wohle des Kindes, einigen und im Normalfall würde das Gericht auch dieser Einigung folgen.
Von den denkbaren Konstellationen
■ alleiniges Sorgerecht mit Umgangsverbot
■ alleiniges Sorgerecht mit Umgangsrecht
■ gemeinsames Sorgerecht mit Umgangsrecht
■ Doppelresidenzmodell
ist gesetzlich keines zu präferieren, wenn man das Kindeswohl in den Vordergrund stellen möchte. Es kommt auf ALLE Umstände des Einzelfalles an. Wenn beide Gutverdiener sind, kommt das Doppelresidenzmodell eher in Betracht, als wenn sowieso beide mehr oder weniger in der Sozialhilfe landen. Nein, ich sehe es grundsätzlich nicht ein, mit meinen Steuergeldern den beiden Ex-Eheleuten Zusatzbedarf fürs Kinderzimmer zu finanzieren. Vermeidbare Armut kann nicht im Interesse des Kindeswohls sein, sondern dann ist eine Regelung mit Unterhalt besser.
Ich halte ein Doppelresidenzmodell sogar für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn es gegen den Willen eines der Partner angeordnet wird. Weil damit auch noch lange nach der Ehe die freie Wahl des Wohnsitzes "wegen des Kindes" eingeschränkt wird. Wenn beruflicher Aufstieg durch einen Umzug möglich wäre, könnte der Ex-Partner das noch verhindern, weil damit das Doppelresidenzmodell gefährdet wäre.
Aber irgendwann ist er wenigstens vorbei. Und nicht erst, wenn das Jüngste der Kinder endlich volljährig und aus der Ausbildung (und damit der Unterhaltspflicht durch beide Eltern) raus ist.
Damit müsste er die Ehe abschaffen, was aber verfassungsrechtlich nicht geht. Oder die Scheidung verbieten, solange noch Kinder zu betreuen sind ...
Wie lautet doch der Gesetzestext:
Da geht es nur um den Umgang, und der kann sogar noch nach Maßgabe des Absatzes 3 beschränkt werden.
rakra | 23.02.2019 - 12:33
Das stimmt vollkommen. Kausal steht am Anfang der Anreiz für einen Elternteil, der alleinige zu werden. Der dadurch entfachte Streit ist enorm und geht verständlicher Weise an die Substanz.
Der Staat hat dieses Anreizsystem abzuschaffen! Es ist die Ursache dafür, dass ein Elternteil bspw. die Kooperation zum anderen Elternteil einstellt.
Hier müssen die Gerichte schauen, wer ursächlich damit begonnen hat. Die Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB) wird überhaupt nicht korrekt beachtet.
Stattdessen wird on top Streit als ein Problem im Wechselmodell angesehen. Dass der Streit in der Mehrheit der Fälle vor allem auf das geltende Familienrecht zurückzuführen ist, begreifen viele nicht.
Das Ganze ist regelrecht subtil und perfide.
Sehr gut auf den Punkt.
Nutzer1982672 | 22.02.2019 - 16:38
Warum tut man sich nur so schwer Gleichberechtigung auch in die andere Richtung (Richtung der Männer) einzugestehen? Wäre es andersherum, d.h. Frauen sind gegenüber Männern benachteiligt, dann gibt es ein riesen Geschrei und alle versuchen das schnellstens zu ändern. In dem Wort Gleichberechtigung ist nun mal das Wort g l e i c h enthalten. Alles was wir hier immer in diese Richtung treiben ist auf eine Besserstellung der Frauen mit ihren immer mehr werdenden Rechten gerichtet und keiner will es einsehen. Wir brauchen Frauenquoten und mehr Frauen in Aufsichtsräten und den Alleinerziehenden Frauen muss es besser gehen.... Ich kann es nicht mehr hören!!! Beteiligt endlich die Männer mit an der Gleichberechtigung oder sagt ganz offen, dass es um eine Besserstellung der Frauen geht!!!
Nutzer607521 | 22.02.2019 - 09:59
Ich unterstütze diese Petition zu 100%. Dennoch finde ich, dass diese Argumentation in die Irre führt.
Es geht nicht darum, „Gerechtigkeit“ zwischen den Ex-Partnern herzustellen. Es geht um das vielzitierte Kindeswohl.
Die derzeitige Rechtsprechung ist aber so, dass die Ex-Partnern gerade dazu getrieben werden, um ihr Kind zu streiten – ganz entgegen des Kindeswohls. Wie in zahlreichen anderen Antworten schon beschrieben „lohnt“ sich das Streiten in der aktuellen Rechtslage ganz enorm, zumindest für den „Betreuungs-Elternteil“. Das ist schlimm und läuft dem Kindeswohl offensichtlich zuwider.
Die Doppelresidenz als gesetzliches Leitbild (wie von der Petition gefordert) entzieht der Strategie des Streitens allerdings jeglichen Boden. Und genau darin liegt die Stärke der Petition.
Ich bin fest davon überzeugt, dass es viele Konstellationen gibt, die auch mit einem solchen neuen Leitbild freiwillig das Residenzmodell wählen werden. Es ist schlicht eine Menge Arbeit, ein Kind hälftig zu betreuuen. Man(n) macht das nicht ganz bestimmt nicht nur des Geldes wegen; und auch nicht, wenn man nicht wirklich überzeugt ist, dass man seinem/seinen Kind(ern) damit etwas gutes tut. Umgekehrt kann man aber nicht mehr den „Zahlvater“ ausspielen: Unterhalt in voller Höhe verlangen, im Wissen, dass der Vater wohl schon des Kindeswohls zuliebe – und das ist genau das perfide – dennoch die Hälfte der Betreuungsarbeit leisten wird.