Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die bisher vorliegende Zweiklassenbehandlung behinderter Menschen bei den Pauschbeträgen für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen abgeschafft wird und alle behinderten Menschen diese Pauschbeträge erhalten können, unabhängig davon, ob ihre Behinderung ihre Beweglichkeit einschränkt oder nicht.
Begründung
Gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten behinderte Menschen einen Pauschbetrag, den sie bei der Steuererklärung geltend machen können. Dieser Pauschbetrag kann für Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf geltend gemacht werden.
Dieses Gesetz ist aber in einer Weise abgefasst, die bei Menschen mit niedrigen Graden der Behinderung unter 50 zu einer Zweiklassenbehandlung in Abhängigkeit von der genauen Behinderungsform führt.
Dieses Problem soll zunächst etwas näher erklärt werden:
Der oben erwähnte Pauschbetrag ist entsprechend dem Grad der Behinderung (GdB) in dieser Weise gestaffelt:
GdB 25 & 30: Pauschbetrag 310 €
GdB 35 & 40: Pauschbetrag 430 €
GdB 45 & 50: Pauschbetrag 570 €
GdB 55 & 60: Pauschbetrag 720 €
GdB 65 & 70: Pauschbetrag 890 €
GdB 75 & 80: Pauschbetrag 1060 €
GdB 85 & 90: Pauschbetrag 1230 €
GdB 95 & 100: Pauschbetrag 1420 €
Jedoch erhalten nur Personen ab einem GdB von 50 diesen Pauschbetrag ausnahmslos. Personen mit einem GdB ab 25 bis 45 erhalten die Pauschbeträge laut Gesetz aber nur dann, wenn
a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist,
oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Dies ist aber eine Ungleichbehandlung von behinderten Menschen per Gesetz. Denn es ist nicht einleuchtend, wieso ein Mensch mit einer Behinderung, die zu keiner dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, in der Regel erst ab einem GdB von 50 einen Pauschbetrag erhält, während ein Mensch mit einer Behinderung, die eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zur Folge hat, schon ab einem GdB von 25 diesen Pauschbetrag immer erhalten kann.
Durch diese Ungleichbehandlung werden Menschen mit Behinderungen praktisch so in zwei Klassen eingeteilt, dass Menschen ohne Einbußen der körperlichen Beweglichkeit gegenüber Menschen mit diesen Einbußen „behinderte Menschen zweiter Klasse“ sind – und es gibt keinen ersichtlichen Grund für diese Schlechterstellung außer dem leider in den Köpfen der Menschen verbreiteten falschen Vorurteil, dass Behinderungen, die man Menschen nicht direkt ansehen kann, keine „echten Behinderungen“ seien.
Durch diese rechtliche Schlechterstellung werden Menschen mit vielfältigen Behinderungen benachteiligt, wie z. B. Autismus, Diabetes, Epilepsie oder Migräne. Diese Ungleichbehandlung muss abgeschafft werden.
Bei meinem Anliegen werde ich von den Vereinen LunA - Leipzig und Autismus e.V. und Aspies e. V. - Menschen im Autismusspektrum unterstützt.
Werfen sie doch mal einem Vogel-Löwen-Pferd-Pinguin, im Zuge der Gleichbehandlung zum Fressen ein Kottelett hin. Keiner soll sich beschweren, denn Jeder hat das Gleiche bekommen.
Ein Schuh wird daraus, wenn jeder individuell gleich behandelt wird.
Alos, 30% Behinderung kann bedeuten, dass es im täglichen Leben keine spürbaren Nachteile gibt.
Bei einem Anderen kann es aber bedeuten, dass er täglich bestimmte Hilfen oder Hilfsmittel benötigt. (erkaufen) Nur diese Menschen, die einen höheren Lebensaufwand haben, sollen vom Steuerzahler eine finanzielle Hilfe erhalten, damit sie nicht benachteiligt werden.
Da reicht die Erreichung von....% Behinderung nicht aus. Nachteilsausgleich nennt man so etwas, nicht Anspruchsdenken.
Nur einmal zur Erkenntnis: 100% Gehbehinder (Rollstuhlfahrer) im Vergleich zu 100% blind, da sagen die % nichts über die wirkliche Benachteiligung im Alltag aus.
Behindertengerechte Wohnung plus Rollstuhl im Vergleich zur Orientierungslosigkeit, nicht alleine Essen zubereiten, Kleidung zusammenstellen, das Haus verlassen können ohne Hilfsperson.....
Heinz 55 | 06.07.2019 - 14:21
Leicht gesagt in meinem Fall hat meine Ärzten NICHT darauf hingewiesen Antrag auf Schwerbehinderung ausweis zu stellen. Wegen amtlich feststellen zu lassen ist auch NICHT so einfach da ja von allen Ärzten deren Gutachten bei diesem Behörde sein müssen und meistens wird nach akteanlage amtlich entschieden OHNE vorher Patienten gesehen zu haben.
blumi86 | 23.06.2019 - 17:07
Diese Diskriminierung kann man schnell beenden, indem man seine Behinderung medizinisch und amtlich feststellen lässt.
Heinz 55 | 17.06.2019 - 14:15
Bitte sehr wenn vdk mir NICHT aufmerksam gemacht hätte würde ich immer noch KEINE Schwerbehinderung ausweis 100 Prozent ohne Merkmale habe - da meine verstorbene Mutter zu spät diese Information bekam dass man früher als Kind diesen Antrag stellen können da ich ab Geburt krank auf Die Welt kam - deshalb mein Hinweis für sie wo in der Hoffnung andere Betroffene Personen NICHT gleiche Erfahrungen haben da KEINE Informationen von Kliniken/ Ärzten bekommen dass berechtigt sind wegen deren Krankheiten Schwerbehinderung Ausweis zu beantragen weil berechtigt wären -.
Heutige zusatz meiner Seite
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Ylander | 17.06.2019 - 09:46
Danke für den Hinweis, aber darum geht es mir hier gar nicht.
Heinz 55 | 16.06.2019 - 11:21
Stellen sie Antrag auf Schwerbehinderung wo dann festgelegt wird ob ohne ihre Feststellung GDB haben oder NICHT.
Heutige zusatz meiner Seite
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Ylander | 15.06.2019 - 13:55
Wer gleicht meine Nachteile aus, die ich auch ohne Feststellung eines GdB habe?
Ich fühle mich gegenüber festgestellten Behinderten diskriminiert!
Dr. Klaus Renziehausen | 15.06.2019 - 08:45
Wie ich schon an anderer Stelle schrieb:
Ab GdB 50+ ist eine Gleichbehandlung aller Menschen mit Behinderung möglich. Bei GdB 25-50 findet eine Ungleichbehandlung statt, was nach §2 der UN-Behindertenrechtskonvention eine Diskriminierung darstellt. Hier liegt also eine Benachteiligung vor.
Der Pauschbetrag stellt eine Vereinfachung des bürokratischen Aufwands dar, weil man so Kosten
ohne Nachweis einreichen kann. Liegen höhere Kosten vor, kann man immer noch durch einen Einzelnachweis seiner Aufwendungen einen Nachteilsausgleich einfordern.
Aber diese Vereinfachung des bürokratischen Aufwandes ist auch eine Form des Nachteilsausgleiches, die in fairer Weise unabhängig von der Behinderungsform gewährt werden sollte -- so wie das für GdBs über 50 ja auch bereits möglich ist.
Torxuser | 14.06.2019 - 18:32
Behinderungen werden nicht in % ausgedrückt. Oder wenn man es genau nimmt, ist jeder der einen GDB ab 50 hat, zu 100% schwerbehindert.
Zum anderen: Die steuerlichen Pauschalen sind sehr niedrig, vor allem weil diese schon seit über 40 Jahren unverändert sind. Bitte nicht vergessen: Ein steuerlicher Freibetrag von z.B. 430 EUR bedeutet nicht, daß der Behinderte 430 EUR im Jahr erhält. Es bedeutet, das von seinem Einkommen 430 EUR unversteuert bleiben. Wenn der Behinderte aber höhere Aufwendungen wegen seiner Behinderung hat, darf er diese nachweisen und kann den tatsächlichen höheren Aufwand geltend machen.
Ich verstehe deshalb nicht, daß man wegen einem GdB unter 50 einen solchen Aufwand wegen max. 430 EUR Freibetrag im Jahr macht. Diesen gibt es bis GdB 40.
570 EUR bekommt man zwar ab GdB 45, aber ich habe noch niemanden getroffen, der im Gesamt-GdB nicht in 10er-Schritten bewertet wurde.