Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die bisher vorliegende Zweiklassenbehandlung behinderter Menschen bei den Pauschbeträgen für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen abgeschafft wird und alle behinderten Menschen diese Pauschbeträge erhalten können, unabhängig davon, ob ihre Behinderung ihre Beweglichkeit einschränkt oder nicht.
Begründung
Gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten behinderte Menschen einen Pauschbetrag, den sie bei der Steuererklärung geltend machen können. Dieser Pauschbetrag kann für Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf geltend gemacht werden.
Dieses Gesetz ist aber in einer Weise abgefasst, die bei Menschen mit niedrigen Graden der Behinderung unter 50 zu einer Zweiklassenbehandlung in Abhängigkeit von der genauen Behinderungsform führt.
Dieses Problem soll zunächst etwas näher erklärt werden:
Der oben erwähnte Pauschbetrag ist entsprechend dem Grad der Behinderung (GdB) in dieser Weise gestaffelt:
GdB 25 & 30: Pauschbetrag 310 €
GdB 35 & 40: Pauschbetrag 430 €
GdB 45 & 50: Pauschbetrag 570 €
GdB 55 & 60: Pauschbetrag 720 €
GdB 65 & 70: Pauschbetrag 890 €
GdB 75 & 80: Pauschbetrag 1060 €
GdB 85 & 90: Pauschbetrag 1230 €
GdB 95 & 100: Pauschbetrag 1420 €
Jedoch erhalten nur Personen ab einem GdB von 50 diesen Pauschbetrag ausnahmslos. Personen mit einem GdB ab 25 bis 45 erhalten die Pauschbeträge laut Gesetz aber nur dann, wenn
a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist,
oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Dies ist aber eine Ungleichbehandlung von behinderten Menschen per Gesetz. Denn es ist nicht einleuchtend, wieso ein Mensch mit einer Behinderung, die zu keiner dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, in der Regel erst ab einem GdB von 50 einen Pauschbetrag erhält, während ein Mensch mit einer Behinderung, die eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zur Folge hat, schon ab einem GdB von 25 diesen Pauschbetrag immer erhalten kann.
Durch diese Ungleichbehandlung werden Menschen mit Behinderungen praktisch so in zwei Klassen eingeteilt, dass Menschen ohne Einbußen der körperlichen Beweglichkeit gegenüber Menschen mit diesen Einbußen „behinderte Menschen zweiter Klasse“ sind – und es gibt keinen ersichtlichen Grund für diese Schlechterstellung außer dem leider in den Köpfen der Menschen verbreiteten falschen Vorurteil, dass Behinderungen, die man Menschen nicht direkt ansehen kann, keine „echten Behinderungen“ seien.
Durch diese rechtliche Schlechterstellung werden Menschen mit vielfältigen Behinderungen benachteiligt, wie z. B. Autismus, Diabetes, Epilepsie oder Migräne. Diese Ungleichbehandlung muss abgeschafft werden.
Bei meinem Anliegen werde ich von den Vereinen LunA - Leipzig und Autismus e.V. und Aspies e. V. - Menschen im Autismusspektrum unterstützt.
"Im Sinnes dieses Übereinkommens […] bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;"
In diesem Sinne liegt beim §33b EStG eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Denn durch die derzeitige Regelung findet eine Unterscheidung aufgrund der Behinderung statt, die eine Grundfreiheit im wirtschaftlichen Bereich beeinträchtigt.
Je nach Behinderungsform ist es nämlich in der momentanen rechtlichen Situation bei einem GdB von 25-45 möglich, Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unbürokratisch über einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, oder nicht.
Menschen, die diesen Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen dürfen, weil bei ihnen keine Behinderung vorliegt, die die Beweglichkeit einschränkt, sind bei der Inanspruchnahme ihres Nachteilsausgleiches dadurch beeinträchtigt, dass Sie den umständlichen Weg über einen Einzelnachweis ihrer Aufwendungen gehen müssen, den Menschen mit Behinderungen, die die Beweglichkeit einschränken, hier eben nicht gehen müssen. Hier liegt somit eine Diskriminierung in Abhängigkeit von der Behinderungsform vor.
Hinweis: Dieser Punkt wurde zwar auch bereits schon innerhalb des unspezifischen Start-Diskussionszweiges mit der Überschrift des Petitionstitels erwähnt. Dieser Punkt ist jedoch so wichtig, dass er hier im Diskussionsforum seinen eigenen Diskussionszweig mit zugehöriger spezifischer Überschrift verdient.