Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im BKA überprüfen.
Der Grundsatz der Menschenwürde schützt die personale Individualität. Daraus fließt die Rechtsgleichheit aller Bürger unabhängig von Geburtsort, Rasse und originärer Nationalität. Dies bedeutet, dass eine Privilegierung von Bürgern alleine wegen eines Migrationshintergrundes verfassungswidrig ist. Weder ein Gesetz noch eine Behörde darf dieses Ziel verfolgen. Das BKA macht dieses Ziel jedoch deutlich.
Begründung
Seit 2012 wird durch unterschiedliche Präsidenten im Bundeskriminalamt (BKA) vertreten, dass der Anteil von Mitarbeitern mit Migrationshintergrund gesteigert werden müsse. Dies stellt eine Abkehr von den verfassungsrechtlichen Kriterien dar, die den Zugang zum Amt nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vorschreiben. Der Petent hat auf diese Entwicklung hin – wie im Beamtenrecht vorgegeben – remonstriert.
Dass Polizeibeamte mit Migrationshintergrund teilweise unterrepräsentiert sind, wird als mangelnde Chancengleichheit interpretiert. Damit begründet die BKA-Leitung ihr aktives Eingreifen. Sie lässt dabei den soziologischen Aspekt außer Acht, ob sich der Beamte persönlich mit dem Land identifiziert, in dem der Staatsdienst verrichtet wird. Fälschlich verkennt man, dass der Erhalt der Staatsangehörigkeit nicht zwingend bedeutet, dass ein Zuwanderer assimiliert ist und sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung identifiziert.
Der Präsident des Bundeskriminalamtes strebt einen statistischen Ausgleich an. Damit führt er eine Diskriminierung von Deutschen ohne Migrationshintergrund ein. Er setzt über die Loyalitätspflicht seines Apparates Präferenzen, die einer ethnischen Minderheitenprivilegierung entsprechen und diskriminiert dadurch nach Ethnie und Geburtsort. Die besondere Berücksichtigung von ethnischen Gruppen ist die Kehrseite jeder Diskriminierung nach ethnischen Kriterien.
Der Anteil an Polizisten mit Migrationshintergrund wird zudem als Feigenblatt im „Kampf gegen Rechts“ missbraucht. Die angepriesene „interkulturelle Kompetenz“ vermag nicht ein mangelndes Verständnis des hier geltenden Rechtssystems auszugleichen. Das zeigen die öffentlich gewordenen Probleme, beispielsweise bei der Berliner Polizei. Eine Abbildung der gesellschaftlichen Gruppen nach Ethnie oder Provenienz ist im Grundgesetz schlicht nicht vorgesehen. Jede Privilegierung nach ethnischen Gesichtspunkten widerspricht deshalb nicht nur dem Art. 33 GG, sondern verfolgt ein auf rassistische Diskriminierung zielendes Konzept, welches dem Gleichheitsgrundsatz und der Menschenwürde widerspricht.
Als Vater von 4 Kindern mit Migrationshintergrund kann man dem Petenten weder vorwerfen, er würde Migranten im Polizeidienst ablehnen noch seine eigenen Belange verfolgen. Bei der Petition zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Äußerungen geht es um Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit (auch gegenüber Deutschen ohne Migrationshintergrund) im Kampf gegen jede Form von Rassismus.
Deshalb lade ich Sie als Unterstützer der Petition herzlich ein, mir über die hier registrierte E-Mail-Adresse eine kurze Nachricht zu schicken.
Falls Sie Angst um Ihre Daten haben, genügt die Mitteilung: "ich habe die Petition 92626 unterzeichnet" im Betreff der E-Mail.
Der Beitrag wurde vom Moderator gekürzt. Bitte beachten Sie die Richtlinie 3h.
Auch wenn ich die Richtlinie 3h nicht kenne und sie unter der Suche hier nicht zu finden ist, sei auf meine Erreichbarkeit verwiesen, die man leicht finden kann.
Daraus kann ich auf einen Missbrauch des Petitionssystems des Deutschen Bundestages schließen.
Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen
Stefan Wischniowski
Anmerkung der Moderation:
Die Richtlinie steht Ihnen unter diesem Link zur Verfügung:
https://epetitionen.bundestag.de/epet/service.$$$.rubrik.richtlinie.html#sicontent
Zitat:
3. Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht zugelassen, wenn sie
h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält; ...
9.1. Für Diskussionsbeiträge zu einer öffentlichen Petition sowie deren Mitzeichnungen gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie für die Petition (vgl. Ziffern 2 bis 4).