Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass privat getragene Gesundheitsaufwendungen (Medikamente, Arztkosten) von Angehörigen einer privaten Krankenversicherung steuerlich geltend gemacht werden können.
Begründung
Ein privat Krankenversicherter, welcher die Kosten für Medikamente und ärztliche Leistungen selbst trägt und sich nicht von der Versicherung erstatten lässt, kann von der Versicherung einen Teil seiner Beiträge erstattet bekommen. Wenn die Erstattung höher als die Ausgaben ist, dann ist dies ja auch sinnvoll.
Diese Erstattung ist in der Steuererklärung anzugeben. Sie belasten also steuerlich.
Allerdings die Ausgaben des Versicherten, die diese Erstattung erst bedingen, können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ohne die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beträge gäbe es eine Erstattung ja nicht.
Diese Tatsache ist meines Erachtens ungerecht und keine faire Behandlung des Steuerzahlers.
Viele privat Krankenversicherte haben mit ihrer Versicherungsgesellschaft eine jährliche Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten vereinbart, um die in den letzten Jahren – in erheblichem Umfang auch aus Gründen, die auf politische Maßnahmen zurückzuführen sind (bspw. Basistarif; EU-Nullzinspolitik, Unisextarife) - geradezu explodierten Beiträge zu senken. Doch auch die so reduzierten Beiträge sind immer noch eine immense finanzielle Belastung, die bei oftmals bei Jahre zurückliegendem Vertragsabschluss nicht absehbar war, und die existenzgefährdend sein kann. Ferner sehen die Tarife oftmals jährliche Beitragsrückerstattungen im Falle der Nichtinanspruchnahme von Erstattungsleistungen durch die Versicherungsgesellschaft vor.
Vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist dahingehend zumindest eine Gesetzesänderung erforderlich, welche tatsächlich selbst getragene Krankheitskosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung zzgl. des Erstattungsbeitrags (der steuerlich wie eine Beitragsminderung gehandhabt wird) als Sonderausgaben wie Beiträge zur Krankenversicherung zulässt, und nicht lediglich nach geltender Rechtslage der Höhe nach eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung, soweit die so genannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.