Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass die Beauftragung von Inkassounternehmen erst nach der dritten Mahnung durch den Gläubiger geschehen darf. Dabei muss der Gläubiger den Schuldner ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung der Forderung ein Inkassounternehmen beauftragt wird. Dabei darf die Bearbeitungsgebühr nicht mehr als ein Viertel der Gesamtschuld betragen. Ist die Gesamtschuld höher als eintausend Euro, so sinkt die Grenze für die Bearbeitungsgebühr um zehn Prozent.
Begründung
Seit dem 09.10.2013 müssen Inkassounternehmen nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Dabei können, je nach Aufwand, enorme Kosten für den Schuldner entstehen. Die damalige Regelung sollte für mehr Transparenz bei der Abrechnung durch Inkassofirmen sorgen, unseriöse Geschäftspraktiken eingrenzen. Leider ist der Effekt entstanden, dass Firmen bereits nach einer Mahnung ein Inkassobüro ohne Warnung des Schuldners beauftragen können. Dabei verschuldet sich der Schuldner noch mehr. Man kann jedoch davon ausgehen, dass ein Mensch, welcher seine Forderung nicht zahlt auch nicht zahlungsfähig ist. Eine noch enorm höhere Rechnung durch ein Inkassobüro ist folglich noch schwerer zu Zahlen, die Situation endet in einen Teufelskreis. So kann etwa aus einer Forderung von ca. 50,00 € durch die erste Mahnung eines Inkassobüros, nach Mahnung durch den Gläubiger, eine Summe von 150,00 € enstehen. Dabei muss beachtet werden, dass es mit geringen Voraussetzungen möglich ist, ein Inkassobüro zu eröffnen. Eine Pflicht, die Arbeit von Inkassobüros so hoch zu vergüten, wie es bei Rechtsanwälten geht, welche jahrelange Studien hinter sich bringen mussten, ist unverhältnismäßig.
Eigentlich müsste der Säumige Zahler für den gesamten Schaden aufkommen, der durch diesen entsteht. Gerade bei kleinbeträgen ist es oftmals so, dass der Beginn des Mahnwesens oftmals den Betrag um den es geht, um ein vielfaches übersteigt.
Man kann oftmals kleinbeträge nur deswegen anbieten, wenn diese im Massengeschäft reibungslos fließen. Kommt es hier zu einer Stockung, und es muss manuell eingegriffen werden, sollten sämtliche damit verbundenen Kosten eben auch durch diesen Bereich getragen werden, und nicht zu lasten des Eigentümers der Firma (Schmälerung des Gewinns) oder eben auf kosten aller Kunden (Erhöhung der Preise) oder aber der Belegschaft (kleiner Gehaltserhöhung, wegfall oder Schmälerung des Bonus) gehen. Sondern von denen getragen werden, die für die Zahlungsstockung verantwortlich sind.
Das einzige was bestehen bleiben soll ist, dass Inkasso unternehmen nicht für strittige Beträge zuständig werden sollen, sondern diese ohne Umweg den Gerichten zugeführt werden müssten.