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Diskussion zur Petition 97951

Einkommensteuer

Streichung von § 37 Absatz 3 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 11.08.2019

Diskussionszweig: Petent hat Sinn der Vorschrift nicht verstanden...

Nutzer3702747 | 09.10.2019 - 09:45 (Zuletzt geändert am 09.10.2019 - 10:21 von Nutzer3702747 )

Petent hat Sinn der Vorschrift nicht verstanden...

Anzahl der Antworten: 5

Die Nichtberücksichtigung der Beitragszahlungen in die Riesterrente als Sonderausgaben bereits bei den Einkommensteuervorauszahlungen (im Übrigen: Auch beim Lohnsteuerabzug) ist damit begründet, dass zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht feststeht, ob diese Beiträge bei der endgültigen Steuerveranlagung überhaupt abzugsfähig sind. Denn erst bei der sog. Günstigerprüfung (§ 10a Abs. 2 EStG) im Rahmen der Steuerveranlagung entscheidet sich, ob Sie eine Riesterzulage bekommen oder den Sonderausgabenabzug. Daher schützt diese Regelung vor Steuernachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Davon abgesehen: Wir reden hier nur über Vorauszahlungen. Bekommen Sie den Sonderausgabenabzug (und damit keine Zulagen), dann erhalten Sie eine entsprechende Steuererstattung mit der Jahreserklärung. Über große Summen können wir da aber in der Regel nicht reden. Von daher ist das Argument echt schwach, dass Sie sich deshalb keine Altersvorsorge leisten können.

BTW: Riesterrente lohnt sich oft nicht. Schon gar nicht, wenn Sie keine Zulagen und nur den Sonderausgabenabzug bekommen. Gehen Sie mal zur Verbraucherzentrale und lassen sich dort beraten.
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