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Diskussion zur Petition 98566

Straßenverkehrs-Ordnung

Verpflichtendes Einschalten des Warnblinklichts (Änderung § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO) vom 27.08.2019

Diskussionszweig: Verpflichtung ist bereits im Gesetz verankert

Michael Meß | 21.10.2019 - 00:35

Verpflichtung ist bereits im Gesetz verankert

Anzahl der Antworten: 0

Ein Blick in die StVO:

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.
...

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
...
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.


Somit ist der Petition doch eigentlich bereits Genüge getan.

Und wenn man im Stau steht und sich bereits Verkehr hinter einem gestaut hat, dann ist es richtig das Warnblinklicht wieder auszuschalten, weil es keine wertvolle Information mehr liefert und damit bei Spurwechsel im Stau auch ordentlich geblinkt werden kann. Sonst passieren im Stau dann noch unzählige weitere Unfälle infolge von zu spät erkannten Spurwechseln, die nicht durch ordentliches Blinken angekündigt wurden.

Von mir leider keine Mitzeichnung.
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