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Diskussion zur Petition 100143

Patientenrechte

Ermöglichung der Zwangseinweisung von psychotischen Personen vom 07.10.2019

Diskussionszweig: Keine Mitzeichnung, gibt es schon

b.rzepka@gmx.de-- | 24.03.2020 - 16:30 (Zuletzt geändert am 24.03.2020 - 16:34 von b.rzepka@gmx.de-- )

Keine Mitzeichnung, gibt es schon

Anzahl der Antworten: 12

Die Rechtsgrundlage dafür sind die Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) der Bundesländer.
Dort ist abschließend geregelt, wann eine solche Unterbringung erfolgen darf - und wer eine solche veranlassen darf. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz aller Betroffenen, sowohl der Mitmenschen, als auch des Betroffenen selbst, für den durch eine solche Maßnahme ganz wesentliche Grundrechte eingeschränkt werden.

Wenn Ihr Angehöriger also eine Gefahr für sich und andere darstellt, können Sie sich jederzeit an die Polizei oder das örtliche Gesundheitsamt wenden. Durch den Sozialpsychiatrischen Dienst wird dann eine Untersuchung erfolgen, die am Ende mit der Empfehlung für oder gegen eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen endet. Diese Emfehlung ist dann auch Grundlage für das Verfahren vor dem Familiengericht, dass über die Dauer der Maßnahme zu entscheiden hat.
Weigert sich das Gesundheitsamt, eine persönliche Untersuchung vorzunehmen, kann dies ebenfalls rechtlich angegriffen werden.
Sie können sich auch beim Petitionsausschuss Ihres Landtages beschweren, wenn Sie der Meinung sind, dass das Gesundheitsamt sich falsch verhalten hat.

Im Übrigen klingt die Petition so, als würde Ihr Angehöriger jetzt im Gefängnis sitzen, weil es keine Hilfsmöglichkeiten gegeben hätte. Die gibt es wie oben dargelegt durchaus. Außerdem würde die psychiatrische Erkrankung i.d.R. zur Schuldunfähigkeit führen, die Tatsache, dass er dennoch in einer Haftanstalt und nicht einer psychiatrischen Klinik ist, spricht eher dafür, dass das erkennende Gericht die Krankheit nicht als ursächlich für die Straftat gesehen haben wird.

Außerhalb des PsychKG oder einer Unterbringung nach BGB durch das Familiengericht wird es jedenfalls keine Grundlage für eine geforderte Zwangseinweisung geben, zumindest keine, die vor dem Bundesverfassungsgericht bestehen könnte.
Der Bundestag kann also weder rechtlich, noch tatsächlich für Sie tätig werden, erst Recht nicht, weil die Regelungsnormen bei den Ländern liegen und nicht beim Bund.
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