Text der Petition
Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Gesetz über eine freiwillige Behandlung bei hochgradigen Psychosen geändert wird, da die Erkrankung sowohl für den Betroffenen, der nicht in der Lage ist zu erkennen, dass er psychotisch ist, eine starke Lebensbeeinträchtigung in der Qualität seines Lebens ist und zudem eine Gefahr für den Mitbürger bedeuten kann. Es soll erreicht werden, dass eine Zwangseinweisung möglich wird, damit die Gefahren gebannt werden.
Begründung
Mein Bruder sitzt durch eine im Wahn entstandene Tat für 4 Monate im Gefängnis. Auf Hinweise bei der Polizei und dem Gesundheitsamt, wird ausschließlich gesagt, dass er die freie Wahl hat zu einer Behandlung. Leider hält er seine wahnhaften Gedanken für die Realität.
Er hält sich zum Beispiel für Gott/Herrscher und ist im Sommer nach Spanien gefahren, um eine Tat zu begehen. Dort ist er auffällig geworden und wurde in eine Psychiatrie eingewiesen.
Festgestellt haben wir das nur durch unerlaubtes Öffnen seiner Post, während seiner Haft.
Wir wurden ausschließlich auf das Briefgeheimnis vom Gesundheitsamt hingewiesen. Die tatsächliche Not wird nicht gesehen. Wenn keine Zwangseinweisung nach Begutachtung des Betroffenen passiert, wird er in seinem Wahn weiterleben und weitere Taten können folgen, die hoffentlich nicht erst tödlich für einen anderen Menschen ausgehen müssen, damit gehandelt wird und mein Bruder eine psychiatrische Zwangsbehandlung bekommt, um wieder normal denken zu können; die Realität wieder erkennbar wird für ihn.
Auch dieses muss aus meiner Sicht das Recht eines Menschen sein, das jemandem, der in dieser Not steckt, geholfen wird!!!
Dort ist abschließend geregelt, wann eine solche Unterbringung erfolgen darf - und wer eine solche veranlassen darf. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz aller Betroffenen, sowohl der Mitmenschen, als auch des Betroffenen selbst, für den durch eine solche Maßnahme ganz wesentliche Grundrechte eingeschränkt werden.
Wenn Ihr Angehöriger also eine Gefahr für sich und andere darstellt, können Sie sich jederzeit an die Polizei oder das örtliche Gesundheitsamt wenden. Durch den Sozialpsychiatrischen Dienst wird dann eine Untersuchung erfolgen, die am Ende mit der Empfehlung für oder gegen eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen endet. Diese Emfehlung ist dann auch Grundlage für das Verfahren vor dem Familiengericht, dass über die Dauer der Maßnahme zu entscheiden hat.
Weigert sich das Gesundheitsamt, eine persönliche Untersuchung vorzunehmen, kann dies ebenfalls rechtlich angegriffen werden.
Sie können sich auch beim Petitionsausschuss Ihres Landtages beschweren, wenn Sie der Meinung sind, dass das Gesundheitsamt sich falsch verhalten hat.
Im Übrigen klingt die Petition so, als würde Ihr Angehöriger jetzt im Gefängnis sitzen, weil es keine Hilfsmöglichkeiten gegeben hätte. Die gibt es wie oben dargelegt durchaus. Außerdem würde die psychiatrische Erkrankung i.d.R. zur Schuldunfähigkeit führen, die Tatsache, dass er dennoch in einer Haftanstalt und nicht einer psychiatrischen Klinik ist, spricht eher dafür, dass das erkennende Gericht die Krankheit nicht als ursächlich für die Straftat gesehen haben wird.
Außerhalb des PsychKG oder einer Unterbringung nach BGB durch das Familiengericht wird es jedenfalls keine Grundlage für eine geforderte Zwangseinweisung geben, zumindest keine, die vor dem Bundesverfassungsgericht bestehen könnte.
Der Bundestag kann also weder rechtlich, noch tatsächlich für Sie tätig werden, erst Recht nicht, weil die Regelungsnormen bei den Ländern liegen und nicht beim Bund.