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Diskussion zur Petition 100913

Waffenrecht

Ablehnung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 02.11.2019

Diskussionszweig: Kalte Enteignung durch neuen Vorschlag 19/15875

EinBürgerdiesesLandes2019 | 12.12.2019 - 13:49 (Zuletzt geändert am 12.12.2019 - 14:34 von EinBürgerdiesesLandes2019 )

Kalte Enteignung durch neuen Vorschlag 19/15875

Anzahl der Antworten: 4

Ich lese spontan in der Drucksache 19/15875 eine bemerkenswerte „Neuigkeit“:

Ad § 14 WBK Gelb

S. 10 Absatz d) Ziffer d)

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach den Wörtern
„Erwerb von“
die Wörter
„insgesamt bis zu zehn“
eingefügt und werden die Wörter
„von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader
-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen“
durch die Wörter
„Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader
-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen“
ersetzt.

Also in Kürze:
Maximal 10 Einträge auf die WBK Gelb

Wer in der Vergangenheit je Disziplin zwei Waffen, eine für Training und eine für den Wettkampf, oder variierende Kaliber hatte und mehr als fünf Disziplinen wie

KK-Gewehr
KK-Gewehr Dreikampf
GK-Matchgewehr
Ordonnanzgewehr
Zielfernrohrgewehr
Unterhebelrepetiergewehr A/B
Unterhebelrepetiergewehr C
Feuerstutzen
Zimmerstutzen
Wehrmannsgewehr
etc.

trainiert hat, kann, wenn das durchkommt, Teile seiner Sportwaffen verschrotten.

Das wäre kalte Enteignung der sportlich aktivsten Vertreter des Schießsports, wenn für bestehende Kontingente kein Bestandsschutz vereinbart wird. Aber auch dann würde es künftig gerade die aktivsten Sportler treffen.
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pressefreiheit | 12.12.2019 - 17:42

Ja, es ist schon seltsam, mit welchen Maßnahmen hier in der Bundesrepublik der internationale Terrorismus bekämpft werden soll !!
Das klappt bestimmt …

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ChrisBoenisch | 12.12.2019 - 16:38

Nun, je nach Leseart passiert folgendes:
Jemand hat 15 LW auf der geleben WBK und will eine neue erwerben, zum Beispiel als Ersatz für eine bereits vorhandene, welche der Schütze verkauft.
Dann ist der Schütze aber immer noch über 10 LW und die neue LW ist ja nicht unter dem Altbesitz.
Das heißt der Schütze muss seinen Bestand erst mal abschmelzen….

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EinBürgerdiesesLandes2019 | 12.12.2019 - 16:07

Vielen Dank für den beruhigenden Hinweis!

Ja, ich finde es auch sehr beeindruckend, was unter einer 1:1 Umsetzung verstanden wird.

Über den Bestandsschutz werden sich nach den Besitzern sicher die Sachbearbeiter am meisten freuen. Die Verfahren all die gelben WBKs und die darauf registrierten Waffen zu reduzieren, zusammenzufassen und auch die Waffenabgabe zu veranlassen oder gar diese einzuziehen, schätze ich als ein sehr ernstes Problem ein.

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pressefreiheit | 12.12.2019 - 15:25

Keine Regel ohne Ausnahme und die ist zu finden unter:

(22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Wobei ich da allerdings schon dazu anmerken muss, dass ich das so in der EU-Feuerwaffenrichtlinie überhaupt nicht gefunden habe, die doch angeblich lediglich 1:1 umgesetzt werden soll ... und Verschärfungen des Deutschen Waffenrechts laut Bekundungen der werten Damen und Herren des Deutschen Bundestages, die über die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie hinausgehen, überhaupt nicht geplant seien.
Wer hat denn das schon wieder in die Änderungsvorschläge zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz mit hineingemogelt ??

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