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Petition 101576

Wohnungseigentum

Ergänzung des § 23 des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentümerversammlung) vom 17.11.2019

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Aufnahme eines weiteren Absatzes in § 23 WEG gefordert, der eindeutig festlegt, dass Eigentümerversammlungen zu den Geschäftszeiten des bestellten Verwalters durchgeführt werden.

Begründung

Im Regelfall werden Eigentümerversammlungen vom bestellten Verwalter mit einem Beginn um 18-19 Uhr einberufen. Eine Eigentümerversammlung dauert im Durchschnitt 2-3 Stunden. Bei Tagesordnungen mit einem grösseren Umfang oder problematischen Eigentümergemeinschaften kann dieses Zeitfenster jedoch unter Umständen nicht ausreichend sein. Es gibt etliche Rechtssprechungen, die schon geurteilt haben, dass Beschlüsse nicht zu Unzeiten gefasst werden sollen. Aus diesem Grund sind bei Beschlussanfechtungen auch schon Beschlüsse wegen der Zeit der Beschlussfassung (z.B. nach 21 Uhr) wieder aufgehoben. Ein weiterer Aspekt ist für den Verwalter und dessen Mitarbeiter, die zu den Versammlungen auch anwesend sein sollen oder müssen, die an diesem Tag zu erbringende Arbeitszeit, die dann oft auch 10 Stunden überschreitet. Obwohl es hier eindeutige Regelungen im Arbeitsrecht gibt, werden die dann geleisteten Überstunden weder vergütet noch in Zeit ausgeglichen. Das Arbeitsrecht räumt zwar ein, dass in Ausnahmefällen Überstunden geleistet werden können, jedoch handelt es sich gerade bei grösseren Verwaltungen, die eine grössere Zahl an Eigentümergemeinschaften verwalten, nicht um Ausnahmefälle. Aus der Praxis sind mir persönlich viele Eigentümergemeinschaften auch bekannt, die selbst anregen, die Versammlungen zu den Geschäftszeiten durchzuführen. Diese WEG's selbst vertreten auch die Auffassung, dass ein Eigentümer sich einmal im Jahr zu diesem Termin selbst auch freinehmen oder diesen Termin rechtzeitig einrichten kann.

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