Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die Strafprozessordnung wie folgt zu ändern: Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3b) wird folgende Nummer 3c) eingefügt: Staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen oder staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen sonstiger anerkannter Einrichtungen zur sozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.
In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird der Hinweis auf Nr. 3b) durch 3c) ersetzt.
Begründung
In der Sozialen Arbeit steht die Vertrauensbeziehung im Vordergrund, da der private Bereich von Klient*innen betroffen ist. Letztere müssen sich im Kontakt mit Sozialarbeiter*innen im Kernbereich ihrer Persönlichkeit geschützt fühlen. Diese Vertrauensbasis ist essenziell für jeden Bereich der Sozialen Arbeit. Allerdings ist in Strafverfahren, abgesehen vom öffentlichen Dienst, bislang ausschließlich den Sozialarbeiter*innen staatlich anerkannter Schwangerschaftskonflikt- und Suchtberatungsstellen ein Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) eingeräumt. Den Sozialarbeitern*innen (sonstiger) freier Träger ist dieses Recht verwehrt. Dies betrifft z.B. Beratungseinrichtungen im Bereich von Jugend-, Erziehungs- und Ehefragen und bei Gewaltopfern sowie Einrichtungen der sonstigen, ggf. auch aufsuchenden Sozialarbeit (z.B. Fanprojekte, Streetwork) und Sozialberatung.
Die angestrebte Erweiterung des ZVR für Tätigkeiten im Dienst freier Träger Sozialer Arbeit erscheint rechtlich und faktisch erforderlich:
1. Sie schafft gleiche Bedingungen: Die weitgehende Befreiung staatlicher Bediensteter von der Zeugnispflicht gegenüber dem Zwang zur Zeugenaussage und zur Zerstörung des Vertrauens bei freien Trägern verstößt gegen das Willkürverbot (Papenheim in: Lehmann, Recht sozial 2006, 285 ff.).
2. Sozialarbeiter*innen unterliegen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der strafrechtlichen Schweigepflicht. Das bisherige lückenhafte ZVR stellt insoweit einen Wertungswiderspruch dar (vgl. BT-Drucks. 19/4371, 2)
3. Der Beschluss des BVerfG zum ZVR aus dem Jahr 1972 (BVerfGE 33, 374) ist veraltet, entspricht in mehrerer Hinsicht nicht mehr der Berufswirklichkeit (vgl. Schruth / Simon, Strafprozessualer Reformbedarf, 2018, 35 ff.).
4. Rechtsvergleichend fällt auf, dass in Österreich gem. § 157 Abs. 1 Nr. 3 StPO u.a. auch „Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur sozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist“ mit einem ZVR ausgestattet sind. Dies zeigt auf, dass ein vervollständigtes ZVR sinnvoll realisierbar ist.
5. Aus dem lückenhaften ZVR für die Soziale Arbeit in Deutschland resultieren konkrete Praxisprobleme, namentlich in Form anhaltender Belastungen von Fachkräften schon bei leichten Delikten, langen Verfahren und existenziellen Bedrohungen bis hin zum Vorwurf der Beihilfe zu einer Straftat und der staatsanwaltschaftliche Vorladung von Mitarbeiter *innen (vgl. Schruth/ Simon, a.a.O., 48 ff.).
6. Befunde zu Lebenslauf, Ablauf, Ursachen und Lehren bzgl. von Gesetzesverstößen stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung sogar noch näher als medizinische Feststellungen und sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG NJW 1993, 2365). § 53 Abs. 1 StPO sollte an diese verfassungsrechtliche Wertung angepasst werden.