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Diskussion zur Petition 103797

Strafprozessordnung

Änderung des § 53 der Strafprozessordnung (Zeugnisverweigungsrecht der Berufsgeheimnisträger) vom 10.12.2019

Diskussionszweig: Strafprozessordnung - Änderung des § 53 der Strafprozessordnung (Zeugnisverweigungsrecht der Berufsgeheimnisträger)

Petent | 20.01.2020 - 10:38

Strafprozessordnung - Änderung des § 53 der Strafprozessordnung (Zeugnisverweigungsrecht der Berufsgeheimnisträger)

Anzahl der Antworten: 1

1. Vertrauensschutz als bereichsübergreifende Voraussetzung wirksamer Hilfe: Es besteht ein bedeutsamer inhaltlicher Zusammenhang und eine wechselseitige Beziehung zwischen § 53 StPO und § 203 StGB.

2. Bedeutung eines beratungsübergreifenden Vertrauensschutzes in Bezug auf Menschen in psychosozialen Schwierigkeiten: Der Privat- und Intimbereich von Menschen in psychosozialen Schwierigkeiten erscheint auch jenseits von Schwangerschaftskonflikt- und Suchtberatung schutzwürdig!

3. Zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum ZVR für Sozialarbeiter*innen (BT-Drucks. 19/4371): Warum soll die „Gewährleistung eines absoluten und ungestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Beratenem/Beratener“ nur im Bereich der in den § 53 Absatz 1 Nr. 3a, 3b StPO genannten Beratungsstellen „für eine erfolgreiche Arbeit unabdingbar“ sein, nicht aber auf sonstigen Beratungsfeldern Sozialer Arbeit?
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