Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 24a Absatz 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - (berauschende Mittel im Straßenverkehr) zu streichen.
Begründung
In § 24a StVG Abs. 2 Satz 1 wurde definiert, dass „(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.“
Ferner wurde in § 24a StVG Abs. 2 Satz 3 definiert: „Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
In Art 3 GG Abs. 1 wurde definiert: „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Ergo verstößt § 24a StVG Abs. 2 Satz 1 gegen Art 3 GG Abs. 1 dies begründet sich in der Tatsache, dass Menschen ohne ärztliches Attest eine Ordnungswidrigkeit begehen und Menschen mit ärztlichem Attest keine Ordnungswidrigkeit begehen.
Ferner ist wissenschaftlich nicht genau bestimmt, ab welchen Grenzwerten - der in der Anlage zu 24a StVG genannten Substanzen - eine Beeinträchtigung an der Teilnahme im Straßenverkehr vorliegt. Man könnte hier nur auf die „DRUID“ Studie verweisen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgestellt, dass es zu keiner Beeinträchtigung kommt, da Menschen mit Attest keine Ordungswidrigkeit begehen. Somit entfällt auch die Sinnhaftigkeit des § 24a StVG Abs. 2 Satz 2, da eine Beeinträchtigung eine mögliche Wirkung durch eine Substanz ist und nicht die Wirkung (nur durch den Nachweis der Substanz im Blut) zu einer möglichen Beeinträchtigung führt.
Ergo kann man ja nicht ordnungswidrig handeln, wenn man nicht gegen die Ordnung verstoßen hat.
Abschließend ist zu sagen: „Sagt Nein zu Drogen!“