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Diskussion zur Petition 103819

Führerscheinwesen

Streichung von § 24a Absatz 2 Satz 1 StVG vom 11.12.2019

Diskussionszweig: Führerscheinwesen - Streichung von § 24a Absatz 2 Satz 1 StVG

Petent | 16.01.2020 - 08:50

Führerscheinwesen - Streichung von § 24a Absatz 2 Satz 1 StVG

Anzahl der Antworten: 5

Klarer Kopf. Klare Regeln!

Ferner ist wissenschaftlich nicht genau bestimmt, ab welchen Grenzwerten - der in der Anlage zu 24a StVG genannten Substanzen - eine Beeinträchtigung an der Teilnahme im Straßenverkehr vorliegt. Man könnte hier nur auf die „DRUID“ Studie verweisen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgestellt, dass es zu keiner Beeinträchtigung kommt, da Menschen mit Attest keine Ordungswidrigkeit begehen. Somit entfällt auch die Sinnhaftigkeit des § 24a StVG Abs. 2 Satz 2, da eine Beeinträchtigung eine mögliche Wirkung durch eine Substanz ist und nicht die Wirkung (nur durch den Nachweis der Substanz im Blut) zu einer möglichen Beeinträchtigung führt.

Ergo kann man ja nicht ordnungswidrig handeln, wenn man nicht gegen die Ordnung verstoßen hat.

Abschließend ist zu sagen: „Sagt Nein zu Drogen!“
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