Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 106606

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Ergänzung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) vom 31.01.2020

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) um Straftaten
(1) gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 174 bis 182;
(2) gegen die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 224 bis 227;
(3) gegen die persönliche Freiheit in allen Fällen der §§ 232 bis 233a und 235 bis 239 und
(4) im Amt in den Fällen der §§ 332, 335, 339 und 344 StGB,
jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, zu ergänzen.

Begründung

Laut § 138 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich selbst strafbar, wer bestimmte geplante Straftaten Dritter nicht zur Anzeige bringt. Dazu gehören etwa Raub, Mord oder Brandstiftung, aber auch Landesverrat und sogar Geld- oder Wertpapierfälschung - nicht aber Verbrechen wie etwa Vergewaltigungen, Kindesmissbrauch, schwere Körperverletzung, Genitalverstümmelung, Kinderhandel oder Zwangsheirat. Letzteres halte ich für unverantwortlich und falsch. Daher rege ich hiermit an, dass die oben genannten Straftaten ebenfalls in § 138 StGB aufgenommen werden. Dies erhöht insbesondere den Druck auf Mitwisser, entsprechende Schreckenstaten zur Anzeige zu bringen, bevor es zu spät ist.

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben