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Diskussion zur Petition 107033

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Emotionaler Missbrauch bzw. psychische Gewalt als Straftatbestand vom 11.02.2020

Diskussionszweig: Abgesehen von der Beweisbarkeit:

rupert1159 | 19.02.2020 - 11:00

Abgesehen von der Beweisbarkeit:

Anzahl der Antworten: 15

Der Übergang/Schweregrad ist fliessend.
Wer soll dann festlegen/beurteilen,was noch normaler Umgang ist und wo der Gewaltvorwurf beginnt?
Streit und Auseinandersetzung gehören zu einem gesunden menschlichen Miteinander,gerade auch im engsten Privatbereich.
Es geht doch garnicht ohne.
Mobbing:sollte bestraft werden.
Aber bewusstes Anlügen?Die Drohung,eine Beziehung zu beenden?Die Ankündigung von Konsequenzen als Erziehungsmittel?
Das geht m.E. viel zu weit.
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