Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, den Betreuungsgerichten weitergehende Befugnisse dahingehend einzuräumen,
1. Verfahrenseröffnungen zu Betreuungs- oder Vertretungsangelegenheiten abzulehnen,
2. statt einer beantragten Betreuung oder Vertretung vorhergehende mildere Hilfe anzuordnen.
Begründung
Nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Die zuständigen Amtsgerichte sind nach derzeit herrschender Meinung daran gebunden, Verfahren zu Bestellung eines Betreuers oder eines Verfahrensvertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X durchzuführen, wenn dies durch die Behörde beantragt wird. Insbesondere findet durch das Gericht keine vorhergehende Prüfung statt, ob die Behörde ausreichend versucht hat den Betreuungs- beziehungsweise Vertretungsbedarf durch vorgehende Hilfen nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zu decken oder zu verringern.
Da die Betreuung beziehungsweise Verfahrensvertretung ein schwerer Grundrechtseingriff ist, darf das Gericht diese aber nicht anordnen, wenn mildere Mittel im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zur Verfügung stehen. In solchen Fällen eines Fehlers der Behörde bleibt daher nur, dass das angestrengte Verfahren zwar eröffnet und mit allen damit verbundenen Kosten und Mühen durchlaufen, dann aber ohne Anordnung einer Betreuung und Vertretung und ohne weiteres Ergebnis eingestellt wird. Die Aufgabe des Verfahrens, dem Betroffenen möglichst zügig die benötigte Hilfe in der mildest möglichen Form zukommen zu lassen wird dadurch konterkariert. Die Petition beabsichtigt dies zu ändern.
AW. Das ist richtig! Da die Behörde den Antrag an das Gericht bereits gestellt hat, geht das Gericht davon aus, das bereits im Vorfeld der Antragstellung geprüft wurde ob und inwieweit eine Betreuung eingerichtet werden soll oder muss. Im Falle einer Bejahung folgt in der Regel das Gericht dem Vorschlag des Antragstellers bzgl. eines personellen Vorschlages wer die Betreuung durchführen möchte.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes zu prüfen, ob die Behörde „ausreichend versucht hat den Betreuungs- beziehungsweise Vertretungsbedarf durch vorgehende Hilfen nach § 1896 Abs. 2 zu decken oder zu verringern“ zumal dann nicht, wenn der Antrag zur Betreuung von einer Fachdienststelle einer Behörde eingebracht wurde. Insoweit entscheidet das Gericht nur auf Einrichtung einer Betreuung ja oder nein und kommt ggfls. eingereichten Vorschlägen nach.
Der vom Petenten gewählter Begriff „mildere Mittel“ (i. S. d. Gesetzes) gibt es nicht.
Inwieweit in diesem Fall von einem „Fehler der Behörde“ zu sprechen ist, ist zumindest fragwürdig. Sicher hätte im Vorfeld der Beantragung im gemeinsamen Gespräch durch Verwandte/ Bekannte mit der antragstellenden Behörde eine Regelung herbeigeführt werden können, mit dem Ziel, eine tief greifende Betreuung mit richterlicher Verfügung zu verhindern. Das diese Regelung ausschließlich im Sinne des zu Betreuenden erfolgt, resp. zu erfolgen hat, ist selbstverständlich.
Es besteht immer noch die Möglichkeit mit begründeter Antragstellung an das Gericht, mit Verweis auf § 1897 Abs. 3 diese Betreuung wieder aufzuheben. Der ursprüngliche Antragsteller (Behörde) wird ggfls. hierzu gehört, hat aber im weiteren Verlauf der richterlichen Entscheidung keinen Einfluss.
Der hier genannte Einzelfall kann aber nicht zu einer Gesetzesänderung führen, bei dem das Gericht eine diesbezügliche Vorabprüfung übertragen wird, welche ureigene Aufgabe der Verwaltung / Behörde ist und ihr obliegt.