Text der Petition
Der Deutsche Bundestag wird aufgefordert, das Bundeswahlgesetz (BWG) für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag, voraussichtlich im Herbst 2021, so zu ändern, dass in § 43 Nachwahl unter (1) eine Nachwahl des Direkt-Kandidaten auch dann stattfindet, wenn keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt wurde.
Begründung
Das derzeitig gültige Wahlgesetz verstößt gegen den Grundsatz von Art. 38 (1) GG:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes …
weil es zulässt, dass ein Mitglied des Deutschen Bundestages als Direktkandidat
• mit einer minimalen relativen Mehrheit
• in nur einem Wahlgang ohne Stichwahl gewählt werden kann, wie die Zahlen zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages zeigen:
Von den 299 Direktmandaten haben 2017 nur 13 ihren eigenen Wahlkreis laut Bundeswahlleiter mit absoluter Mehrheit gewonnen.
• Auf dem ersten Platz – Wahlkreis Nr. 32 – lag die CDU mit 57,7 % bzw. 93.545 Stimmen absoluter Mehrheit, also nur 0,20 % der 46.389.615 abgegebenen gültigen Stimmen bzw. 0,15 % aller Wahlberechtigten von 61.675.529.
• Auf dem letzten Platz – Wahlkreis Nr. 75 – landete die SPD mit
23,5 % bzw. 35.036 Stimmen relativer Mehrheit, also nur 0,075 % der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. 0,057 % aller Wahlberechtigten.
Damit ist das BWG verantwortlich für eine
o extreme Vergrößerung des Bundestages von 598 auf derzeit 709 Abgeordnete,
o Abschaffung der sogenannten Bürgernähe des Direktmandats und
o gültige Wahl mit minimaler relativer Mehrheit in einem Wahlgang ohne Stichwahl.
Zum Vergleich:
• Der Verfassungsgerichtshof von NRW hat 2019 entschieden,
dass die Abschaffung der Stichwahl bei Kommunalwahlen verfassungswidrig ist.
• Der Bundespräsident wird nach GG Art. 54 (6) mit absoluter Mehrheit gewählt, erst im 3. Wahlgang mit einer relativen Mehrheit.
• Die Wahl des Ministerpräsidenten in Sachsen und Thüringen erfordert die absolute Mehrheit, die relative Mehrheit reicht erst im 3. Wahlgang.
• In Hessen und Rheinland-Pfalz wird der Ministerpräsident grundsätzlich mit absoluter Mehrheit gewählt.
• Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz wurde im März 2020 mit relativer Mehrheit im 3. Wahlgang gewählt.