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Diskussion zur Petition 110163

Mietrecht

Ergänzung von § 573c Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Fristen der ordentlichen Kündigung) vom 23.04.2020

Diskussionszweig: Nicht bei Kündigung wegen erheblicher schuldhafter Verletzung der Mieterpflichten!

Nutzer3702747 | 11.05.2020 - 08:28

Nicht bei Kündigung wegen erheblicher schuldhafter Verletzung der Mieterpflichten!

Anzahl der Antworten: 3

Auf jeden Fall sollte die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB generell von der Kündigungsfristverlängerung ausgenommen werden. Darunter fallen z. B. auch Kündigungen, weil ein Mieter massiv den Hausfrieden stört.

Leider ist es nun manchmal so, dass auch langjährige Mieter plötzlich z. B. aufgrund (geistiger) Krankheit oder persönlicher Schicksale oder einfach weil sie im Alter immer schwerer verträglich werden anfangen, die Hausgemeinschaft zu terrorisieren. In diesem Fall muss der Vermieter zum Schutz der übrigen Mieter eben manchmal das Mietverhältnis beenden. Wohlgemerkt: Wir sprechen hier nicht von Lapalien sondern massive Störung (ständige Beleidigungen, Bedrohnung, Beeinträchtigung durch Geruch und Schutz wegen Messiewohnung). Es wäre in diesem Fall völlig unangemessen, die Hausgemeinschaft noch bis zu 10 Monate hinzuhalten.
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