Diskussion zur Petition 110163
Mietrecht
Ergänzung von § 573c Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Fristen der ordentlichen Kündigung) vom 23.04.2020
Diskussionszweig: Nicht bei Kündigung wegen erheblicher schuldhafter Verletzung der Mieterpflichten!
Leider ist es nun manchmal so, dass auch langjährige Mieter plötzlich z. B. aufgrund (geistiger) Krankheit oder persönlicher Schicksale oder einfach weil sie im Alter immer schwerer verträglich werden anfangen, die Hausgemeinschaft zu terrorisieren. In diesem Fall muss der Vermieter zum Schutz der übrigen Mieter eben manchmal das Mietverhältnis beenden. Wohlgemerkt: Wir sprechen hier nicht von Lapalien sondern massive Störung (ständige Beleidigungen, Bedrohnung, Beeinträchtigung durch Geruch und Schutz wegen Messiewohnung). Es wäre in diesem Fall völlig unangemessen, die Hausgemeinschaft noch bis zu 10 Monate hinzuhalten.