Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die Wahlfreiheit von an SARS-COV-2, Corona-Virus, COVID 19 erkrankten Patienten zu erhalten, was die Wahl zwischen stationärer und ambulanter Pflege anbelangt. Patienten und Menschen, die in der Folge der Virus-Pandemie erkranken, können FREI wählen zwischen stationärer und ambulanter Pflege, um das Recht auf selbstbestimmtes Leben, selbstbestimmtes Sterben zu erhalten und Kliniken und Intensivstationen zu entlasten. Keine Pflicht zur stationären Therapie.
Begründung
Laut Berichten von Politikern und Medien droht eine Überlastungen von Kliniken, Krankenhäusern und Intensiv-Stationen in der Folge der Corona-Virus-Pandemie. Kliniken, Intensiv-Stationen können mit Hilfe von pflegenden Angehörigen, die oft bereits seit vielen Jahren aktiv sind und mit Hilfe von ambulanten Pflegediensten zumindest teilweise entlastet werden. Erst vor wenigen Wochen hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe festgestellt, dass es nicht nur das Recht auf selbstbestimmtes Leben, sondern auch auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt. Besonders auch für chronisch kranke und behinderte Menschen, darüber hinaus für alle Menschen ist es wichtig, dass auch in Zeiten einer Virus-Pandemie die elementarsten Grundrechte, Menschenrechte und die Würde von Menschen erhalten, gewahrt und geschützt werden. Mit der Erhaltung und Gewährung der Wahlfreiheit der Patienten für eine stationäre oder ambulante Therapie und Pflege im Falle der Erkrankung mit SARS-COV-2, Corona-Virus und COVID19 kann zumindest teilweise dazu beigetragen werden, eine würdige Pflege und Therapie für Menschen jeden Alters auch in der Krise zu gewährleisten. Darüber hinaus können mit jedem Menschen, der sich für die ambulante Pflege und Therapie zuhause entscheidet, die Kliniken, Krankenhäuser und Intensivstationen wirkungsvoll geschont und entlastet werden. Krankenkassen können und sollten alle zur ambulanten Pflege erforderlichen Mittel wie Beatmungsgeräte auch pflegenden Angehörigen und ambulanten Pflegediensten zur Verfügung stellen, nebst Infusionen, Medikamenten und sonstigen Hilfemittel für Therapie und Pflege. Bei leichten und milden Verlaufs-Formen wird ohnehin bereits die häusliche Quarantäne mit Erfolg durchgeführt. Auch bei mittelschweren und schweren Verlaufsformen ist mit Hilfe von freiwillig, tätigen, pflegenden Angehörigen und mit Hilfe von ambulanten Pflegediensten die sichere und würdige Pflege zuhause, auch in Quarantäne möglich und Hilfe ein Peak oder genauer eine Überlastung der stationären Einrichtungen, Kliniken und Intensivstationen zu reduzieren.
Heinz 55 | 05.07.2020 - 10:29
Sehr gute Frage, deshalb habe ich für ihren Beitrag einen stern gegeben.
Meine zusatzfrage:
Die positive getestete Personen haben die wirklich Corona Virus oder steckt da andere Erkrankungen dahinter???
Nutzer209223 | 23.06.2020 - 14:02
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Laut dem neuen geänderten Infektionsschutzgesetz sind Zwangs-Behandlungen, Zwangsunterbringungen und die Zwangsimpfungen bei gefährdeten Risiko-Gruppen von Menschen möglich oder auch geplant. Ob und wie weit alle Maßnahmen durchgeführt werden, ist heute noch nicht bekannt, da wir warten müssen, wie die zuständigen Gesundheitsämter der Städte und der Landkreise das geänderte Infektionsschutzgesetz umsetzen werden. Die Quarantäne wird immer bei allen ansteckenden Erkrankungen, bei leichten und milden Verlaufsformen ohnehin oft zuhause, durchgeführt.Die Quarantäne wird von Juristen offenbar als "Absonderung" bezeichnet. Ein schlimmes Wort, wenn wir an die Grundfreiheiten, die Würde und Rechte von Menschen denken und an die besondere Geschichte von Deutschland. Da es ambulante Intensiv-Pflege-Dienste schon seit vielen Jahren in Deutschland gibt, ist eine würdevolle, liebevolle, professionelle und sichere Pflege auch von Intensiv-pflichtigen und Beatmungs-Patienten und Menschen zuhause im gewohnten, häuslichen und familären Umfeld sicher möglich ohne, dass die ambulante Intensiv-Pflegefachkräfte oder Patienten in extrem erhöhte oder übermässige Gefahr gebracht werden. In Paragraph 30 des Infektionsschutzgesetzes wird unter anderem die sogenannte Absonderung geregelt. Wir sprechen hier umgangssprachlich wohl von Quarantäne während die Juristen es als "Absonderung" bezeichnen. Eine Absonderung oder Quarantäne ist in Gemeinschaftseinrichtungen, das können Pflegeheime, Krankenhäuser, Notbehilfs-Krankenhäuser sein, denkbar und möglich, doch wie bei leichten und milden Verlaufs-Formen, natürlich auch die Wohnung der erkrankten Menschen sein, die mit Hilfe von ambulanten Intensiv-Pflegediensten gut, würdevoll, liebevoll und sicher gepflegt und versorgt sowie auch beatmet werden können. Die Absonderung wird in Paragraph 30 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Vergleiche bitte im Internet das Infektionsschutzgesetz, das sehr umfangreich ist. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__30.html Es gilt mehr als weitere 60 Paragraphen des Infektionssschutzgesetzes zu beachten. Hinzu kommen die Verordnungen der einzelnen 16 Bundesländer und weitere Gesetze, die bei Ärzten, Pflege, Therapeuten und im Gesundheitswesen zu beachten und auch einzuhalten sind. Grundsätzlich ist es möglich, dass Menschen, die im Bespiel gegen die Auflage der Absonderung (Quarantäne) verstossen GEGEN ihren freien Willen tatsächlich zwangsbehandelt werden. Es ist sicher auch eine Frage der Auslegung. Nach dem BGB ist bei einer Eigen- oder auch Fremd-Gefährdung sogar die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung bzw. Klinik möglich.Ohne richterliche Anordnung durch Richter sind normalerweise Zwangsmaßnahmen wie eine Zwangsunterbringen oder gar Zwangs-Fixierung, also freiheitsentziehende Maßnahmen normalerweise NICHT erlaubt und daher auch nicht zur Durchführung erlaubt. Ich bin Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter und durfte noch andere Berufe erlernen. Ich bin jedoch KEIN Rechtsanwalt und KEIN Richter, die vielleicht auch noch einmal spezielle, weitere Überzeugungen und Auffassungen vertreten oder Gesetze vielleicht auch komplett anders auslegen als Ärzte, Gesundheits- und Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpfleger, MitarbeiterInnen der Rettungsdienste oder MitarbeiterInnen der Feuerwehr oder des THW, etc.
Nutzer2917297 | 23.06.2020 - 10:12
Covid-19 (Sars-CoV-2) ist ein hoch infektioser, meldepflichtiger Virus. IMHO muss hier leider ein Unterschied gemacht werden, zu "normalen" Pflegebedürftigen.
Eine Infektion mit Sars-CoV-2 bedeutet grundsätzlich Quarantäne für den Patienten und sämtliche Haushaltsmitglieder. Das kann mit ambulanter/häuslicher Pflege nicht gewährleistet werden. Jeder dieser Pflegenden kann zum Überträger des Virus werden.
Auch wenn es den schwerst-Pflegebedürftigen zu wünschen wäre näheren Kontakt zu seinem gewohnten Umfeld zu haben. Bei einem hoch infektiösen Virus muss das leider hinten anstehen.
Torxuser | 23.06.2020 - 09:38
Verstehe die Petition nicht. Gibt es diese Wahlfreiheit nicht?
Kann jemand zur stationären Behandlung gegen seinen Willen gezwungen werden?