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Diskussion zur Petition 110235

Häusliche Krankenpflege

Wahlfreiheit für an Corona erkrankte Patienten hinsichtlich stationärer und ambulanter Pflege vom 25.04.2020

Diskussionszweig: Häusliche Krankenpflege - Wahlfreiheit für an Corona erkrankte Patienten hinsichtlich stationärer und ambulanter Pflege

Petent | 23.06.2020 - 09:25

Häusliche Krankenpflege - Wahlfreiheit für an Corona erkrankte Patienten hinsichtlich stationärer und ambulanter Pflege

Anzahl der Antworten: 4

In Krisen- und Katastrophen-Situationen, wie einer Virus-Pandemie gilt es dennoch, die Würde von Menschen und den freien Willen von Menschen und Patienten zu gewährleisten, zu garantieren und zu erhalten. Menschen und Patienten, die an SARS-COV-2, Corona, COVID19 oder sonstigen ansteckenden Erkrankungen erkranken, sollten grundsätzlich immer eine Wahlfreiheit zwischen der stationären Pflege und Therapie und der ambulanten Pflege und Therapie haben. Seit vielen Jahren stützten pflegende Angehörige von schwerst kranken Patienten das Gesundheits-System in Deutschland. Ambulante Pflege- und Intensiv-Pflege-Dienste haben in vielen Jahren bereits bewiesen, dass die würdige und sichere Pflege und Intensiv-Pflege auch von Beatmungspatienten zuhause und ambulante möglich ist. Kliniken und Intensiv-Stationen können vor einer Überlastung und dem Zusammenbruch bewahrt werden.
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Heinz 55 | 05.07.2020 - 10:29

Zitat: von Torxuser
Verstehe die Petition nicht. Gibt es diese Wahlfreiheit nicht?
Kann jemand zur stationären Behandlung gegen seinen Willen gezwungen werden?



Sehr gute Frage, deshalb habe ich für ihren Beitrag einen stern gegeben.

Meine zusatzfrage:
Die positive getestete Personen haben die wirklich Corona Virus oder steckt da andere Erkrankungen dahinter???

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Nutzer209223 | 23.06.2020 - 14:02

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Laut dem neuen geänderten Infektionsschutzgesetz sind Zwangs-Behandlungen, Zwangsunterbringungen und die Zwangsimpfungen bei gefährdeten Risiko-Gruppen von Menschen möglich oder auch geplant. Ob und wie weit alle Maßnahmen durchgeführt werden, ist heute noch nicht bekannt, da wir warten müssen, wie die zuständigen Gesundheitsämter der Städte und der Landkreise das geänderte Infektionsschutzgesetz umsetzen werden. Die Quarantäne wird immer bei allen ansteckenden Erkrankungen, bei leichten und milden Verlaufsformen ohnehin oft zuhause, durchgeführt.Die Quarantäne wird von Juristen offenbar als "Absonderung" bezeichnet. Ein schlimmes Wort, wenn wir an die Grundfreiheiten, die Würde und Rechte von Menschen denken und an die besondere Geschichte von Deutschland. Da es ambulante Intensiv-Pflege-Dienste schon seit vielen Jahren in Deutschland gibt, ist eine würdevolle, liebevolle, professionelle und sichere Pflege auch von Intensiv-pflichtigen und Beatmungs-Patienten und Menschen zuhause im gewohnten, häuslichen und familären Umfeld sicher möglich ohne, dass die ambulante Intensiv-Pflegefachkräfte oder Patienten in extrem erhöhte oder übermässige Gefahr gebracht werden. In Paragraph 30 des Infektionsschutzgesetzes wird unter anderem die sogenannte Absonderung geregelt. Wir sprechen hier umgangssprachlich wohl von Quarantäne während die Juristen es als "Absonderung" bezeichnen. Eine Absonderung oder Quarantäne ist in Gemeinschaftseinrichtungen, das können Pflegeheime, Krankenhäuser, Notbehilfs-Krankenhäuser sein, denkbar und möglich, doch wie bei leichten und milden Verlaufs-Formen, natürlich auch die Wohnung der erkrankten Menschen sein, die mit Hilfe von ambulanten Intensiv-Pflegediensten gut, würdevoll, liebevoll und sicher gepflegt und versorgt sowie auch beatmet werden können. Die Absonderung wird in Paragraph 30 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Vergleiche bitte im Internet das Infektionsschutzgesetz, das sehr umfangreich ist. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__30.html Es gilt mehr als weitere 60 Paragraphen des Infektionssschutzgesetzes zu beachten. Hinzu kommen die Verordnungen der einzelnen 16 Bundesländer und weitere Gesetze, die bei Ärzten, Pflege, Therapeuten und im Gesundheitswesen zu beachten und auch einzuhalten sind. Grundsätzlich ist es möglich, dass Menschen, die im Bespiel gegen die Auflage der Absonderung (Quarantäne) verstossen GEGEN ihren freien Willen tatsächlich zwangsbehandelt werden. Es ist sicher auch eine Frage der Auslegung. Nach dem BGB ist bei einer Eigen- oder auch Fremd-Gefährdung sogar die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung bzw. Klinik möglich.Ohne richterliche Anordnung durch Richter sind normalerweise Zwangsmaßnahmen wie eine Zwangsunterbringen oder gar Zwangs-Fixierung, also freiheitsentziehende Maßnahmen normalerweise NICHT erlaubt und daher auch nicht zur Durchführung erlaubt. Ich bin Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter und durfte noch andere Berufe erlernen. Ich bin jedoch KEIN Rechtsanwalt und KEIN Richter, die vielleicht auch noch einmal spezielle, weitere Überzeugungen und Auffassungen vertreten oder Gesetze vielleicht auch komplett anders auslegen als Ärzte, Gesundheits- und Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpfleger, MitarbeiterInnen der Rettungsdienste oder MitarbeiterInnen der Feuerwehr oder des THW, etc.

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Nutzer2917297 | 23.06.2020 - 10:12

Covid-19 (Sars-CoV-2) ist ein hoch infektioser, meldepflichtiger Virus. IMHO muss hier leider ein Unterschied gemacht werden, zu "normalen" Pflegebedürftigen.

Eine Infektion mit Sars-CoV-2 bedeutet grundsätzlich Quarantäne für den Patienten und sämtliche Haushaltsmitglieder. Das kann mit ambulanter/häuslicher Pflege nicht gewährleistet werden. Jeder dieser Pflegenden kann zum Überträger des Virus werden.

Auch wenn es den schwerst-Pflegebedürftigen zu wünschen wäre näheren Kontakt zu seinem gewohnten Umfeld zu haben. Bei einem hoch infektiösen Virus muss das leider hinten anstehen.

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Torxuser | 23.06.2020 - 09:38

Verstehe die Petition nicht. Gibt es diese Wahlfreiheit nicht?
Kann jemand zur stationären Behandlung gegen seinen Willen gezwungen werden?

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