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Petition 110567

Regelungen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung

Änderung der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) vom 04.05.2020

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass in der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung KfzHV) nicht nur Personenkraftwagen, sondern auch andere Fahrzeuge zur Benutzung im Straßenverkehr gefördert werden können. Hier insbesondere E-Bikes, Pedelecs, Fahrräder (nicht abschließende Aufzählung).

Begründung

Die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) soll vom Bundestag durch eine einfache Änderung den Menschen die Möglichekit eröffnen auch eine Förderung für andere Verkehrsmittel zu ermöglichen um eine selbsbestimmte Teilnahme im Straßenverkehr zu ermöglichen.

Dazu soll in der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) die Worte:"Kraftfahrzeughilfe" durch das Wort: "Fahrzeughilfe" ersetzt werden.

Da durch das derzeit verwendete Wort Kraftfahrzeughilfe gemäß der Definition in der – § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz nur „Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“ gefördert werden können werden alle anderen Fahrzeuge in der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) quasi ausgeschlossen.

Durch eine Änderung in Fahrzeugbeihilfe würden alle Fahrzeuge zur Nutzung im Straßenverkehr zur Personenbeförderung erfasst ohne gleichzeitig die Förderung eines Kraftfahrzeuges zu behindern.

Der Ausschluss von nicht Kraftfahrzeugen schränkt die Wahlmöglichkeiten der betroffenen ein nämlich auf die Nutzung und Förderung eines Kraftfahrzeuges.

Im Hinblick auf die bevorstehende bzw. wahrscheinlich im Moment stattfindende Verkehrswende ist es für mich nicht logisch, dass alle nicht Kraftfahrzeuge nicht Förderungswürdig sind.

Mit der Änderung sollen die betroffenen Personen umfangreiche Wahlmöglichkeiten ohne Auschlüsse von einzelnen Verkehrsmitteln ermöglicht werden.

Die Änderung ist einfach durchzuführen, da nur ein Wort hier Kraftfahrzeughilfe durch Fahrzeugbeihilfe in der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) ersetzt werden sollte.

Ob die gemäß § 6 Art und Höhe der Förderung in der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) geändert bzw. angepasst werden sollte kann ich nicht beurteilen.

Vielen Dank

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