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Petition 112186

Betriebsverfassung

Neufassung des § 15 BetrVG zur Gewährleistung einer verfassungskonformen Wahl vom 14.06.2020

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass § 15 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zur Gewährleistung einer verfassungskonformen Wahl neu gefasst wird.

Begründung

Seit der Reform des BetrVG wurde eine sogenannte Minderheitsgeschlechtsquote eingeführt. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG sollte dabei das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10.10.2017 das "Dritte Geschlecht" anerkannt hat, stellt die gegenwärtige Rechtslage die Betriebspartner vor unüberwindbare Hindernisse.

Bisher stellen Frauen in vielen Betriebsräten das Minderheitsgeschlecht dar. Erst die „Riesterfreform“ gewährleistete, dass das Minderheitengeschlecht einen Mandatsanspruch zuerkannt bekam und somit entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein musste.

Nachdem nunmehr "divers" als drittes Geschlecht anerkannt ist, würde das derzeitige Minderheitengeschlecht nicht mehr die ihm "zuerkannten" Mindestsitze in den betrieblichen Interessenvertretungen zuerkannt bekommen. Vor diesem Hintergrund sollte § 15 Abs. 2 BetrVG wie folgt neu abgefasst werden:


"Die Geschlechter, die in der Belegschaft in der Minderheit sind, müssen mindestens entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht."

Dies einfache Änderung würde genügen, um Probleme, welche in der kommenden Wahl, unvermeidlich auftreten können und werden, sachgerecht zu lösen. Darüber hinaus würde diese Änderung eine konsequente Umsetzung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung bedeuten.

Im Zuge einer Novellierung müsste auch § 5 WO BetrVG eine Änderung erfahren, welche zwangsläufig wäre. Eine gesetzeskonforme Änderung könnte lauten:

Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht bzw. welche Geschlechter von ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit sind oder ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für die Geschlechter in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen, Diversen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.

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