Text der Petition
Mit der Petition wird ein Gesetz zur Einführung eines Altersvorsorge-Wertpapierdepots als dritte private Säule der Altersvorsorge gefordert.
Begründung
Ein Altersvorsorge-Wertpapierdepot (kurz: AV-Depot) besitzt folgende Eigenschaften:
1. Das AV-Depot ist eine Kombination aus Verrechnungskonto und Wertpapierdepot bei einer Bank oder vergleichbarem, durch die BaFin regulierten Finanzinstitut. Der Inhaber ist eine einzelne natürliche Person.
2. Bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder vergleichbaren Ruhestandsregelungen des Inhabers sind nur Einzahlungen möglich. Danach sind Entnahmen aus dem AV-Depot erlaubt.
3. Das AV-Depot ist pfändungssicher, insolvenzgeschützt, vererbbar, nicht beleihbar und vollständig ein Schonvermögen in der Sozialgesetzgebung.
4. Das AV-Depot ist auf andere Finanzinstitute übertragbar.
5. Als Anlageinstrumente sind alle für Privatanleger geeigneten Wertpapiere entsprechend der MiFiD-II-Richtlinie zulässig und der Depot-Inhaber kann innerhalb des AV-Depots jederzeit Anlagen umschichten.
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Alle Bürger sind seitens des Gesetzgebers und der Bundesregierung aufgefordert, eine private Altersvorsorge zu betreiben. Die große Mehrheit unabhängiger Beratungsinstitutionen empfiehlt den Verbrauchern dazu möglichst breit gestreute ETF-Sparpläne, um eine adäquate Rendite bei geringstmöglichen Kosten der Geldanlage zu erzielen. Mit zunehmendem Alter wird empfohlen, die Anlage von Aktien in festverzinsliche Anleihen umzuschichten. Diese Empfehlung gilt in der aktuell anhaltenden Nullzinsphase umso mehr, da Kosten zum wesentlichen Rendite-Faktor geworden sind. Trotz dieser wissenschaftlich anerkannten und von vielen Verbrauchern bereits umgesetzten Empfehlung ist ein Wertpapierdepot laut Gesetz aber keine Altersvorsorge, sondern ein liquides Vermögen. Insofern ist diese Form der Vorsorge im Gegensatz zu anderen Formen nicht vor den oftmals unverschuldeten Unwägbarkeiten des Lebens, wie längere Arbeitslosigkeit, Insolvenz, Haftung etc. geschützt. Die Übertragbarkeit des AV-Depots auf andere Finanzinstitute stellt sicher, dass der Inhaber nicht nachträglich in eine ansteigende Kostenspirale durch Gebühren des Finanzinstituts geraten kann. Durch die bereits bestehenden Mechanismen der europäische Finanzmarkt-Richtlinie MiFiD II ist zudem sichergestellt, dass der Inhaber nur solche Wertpapiere erwirbt, die seinen Anlagezielen und Kenntnissen entsprechen. Daher wird der Bundestag aufgefordert das AV-Depot zu beschließen, als Altersvorsorge-Form anzuerkennen und einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
Zur Abgrenzung sei ausdrücklich erwähnt, dass mit dieser Petition keine Wünsche nach steuerlichen Neuregelungen oder staatlicher Förderung verbunden sind. Der Gesetzgeber mag darüber frei und anderweitig befinden.