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Diskussion zur Petition 113378

Patientenrechte

Ergänzung von § 66 SGB V (Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern) vom 06.07.2020

Diskussionszweig: Fehlende Waffengleichheit zwischen Ärzteschaft und Patient rechtfertigt Petitionsbegehren.

Nutzer1158970 | 09.10.2020 - 10:22 (Zuletzt geändert am 23.10.2020 - 08:57 von Nutzer1158970 )

Fehlende Waffengleichheit zwischen Ärzteschaft und Patient rechtfertigt Petitionsbegehren.

Anzahl der Antworten: 9

Dazu Zitate aus: https://www.zeit.de/2016/06/medizinrecht-behandlungsfehler-beratung:

Das Problem für den Patienten ist doch, dass keine "Waffengleichheit" besteht. Der Patient steht einer Macht an Anwälten, Gutachtern, Versicherungen und Ärzteschaft gegenüber, die bei einem Kunstfehler alles unternehmen, um ein Schuldeingeständnis und damit finanzielle Entschädigung abzuwenden. Das Schlimme daran, es wird auf Zeit gespielt. Der Patient hat aber den Schaden und unmittelbare Kosten. Oft werden die Opfer mit geringen Geldbeträgen gelockt, mit der Zustimmung des Patienten von weiteren Geldforderungen abzusehen. Alles in allem ein Armutszeugnis für unser Gesundheitswesen. ... Je dringender, schwer wiegender und / oder komplizierter ein Fall ist, desto schwieriger ist es für Patienten, mündig und aufgeklärt zu sein.
Wie unzureichend die Situation heute noch ist, zeigt sich (gerade im Kontext "mündiger Patient") auch an einem ganz konkreten Bereich: Wenn sich ein Arzt nicht an die Absprache mit seinem Patienten hält, ist das weder ein Behandlungsfehler noch wird das als Verstoß gegen das Standesrecht verfolgt! ....
Ärzte machen doch keine Fehler. Und wenn doch, dann gilt die Krähen-Maxime: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Es findet sich viel zu oft ein Gutachter, der dem Herrn Kollegen fehlerfreie Arbeit bestätigt."

Hinweis: Irrtümer hinsichtlich Zulässigkeit der Veröffentlichung vorbehalten.
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