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Diskussion zur Petition 117819

Baurecht

Ergänzung von § 35 Absatz 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich) vom 08.11.2020

Diskussionszweig: Völliges Unwissen...

Heinz 548 | 04.12.2020 - 02:40

Völliges Unwissen...

Anzahl der Antworten: 7

schon wieder wird nur das gelesen was gefällt oder eben nicht gefällt: Einfach mal einen Paragrafen weiter lesen:

§36 BauGB:
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 (!!) wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; (...) In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

Womit (auch hier) festgelegt ist, dass es eine reine kommunale Angelegenheit ist eine diesbezügliche Baugenehmigung ggfls. mit Auflagen zu erteilen oder nicht, zumal das Bundesbaugesetz lediglich den bauordnungs- und den baurechtlichen Rahmen vorgibt. Ggfls. kann die Landesbehörde zu einer Entscheidung gebeten werden. Dazu braucht es keine Änderung des Bundesbaugesetzes.

Selbstverständlich hat eine geordnete städtebauliche Entwicklung seitens der Kommune zu erfolgen, ggfls. ein Verlangen nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Bodenbeeinträchtigung; Beachtung des Wasserhaushaltsgesetzes oder Beachtung andere Schutzgüter.

§ 35 BbauG ist kein Freibrief,- für niemanden!


Otext: „Die aktuelle Fassung des § 35 BauGB Abs.1 Ziffer 2 gewährt Kommunen, Städte und Gemeinden, Gemeinde- und Stadträte derzeit keine Einflussmöglichkeit auf Bauvorhaben für "gartenbauliche Anlagen".

AW: Selbstverständlich hat die Kommune ein grundsätzliches Mitspracherecht,- es wäre ja noch schöner, wenn es das Recht nicht geben würde. Sie hat sogar ein verpflichtendes Mitspracherecht bis hin zum Genehmigungs- oder Versagungsrecht; Sogar ein (bau)ordnungsrechtliches Vollstreckungsrecht.


Otext: „Der §35 BauGB schafft Baurecht, ohne dabei auf die Bauwerksgröße einzugehen. Das ist nicht mehr zeitgemäß und reformbedürftig.“

AW: Das ist richtig, weil das BbauG lediglich die Rahmenbedingungen vorgibt und die individuellen Entscheidungen bei der Kommune, beim Kreis oder bei den Landesregierungen liegen.


Otext: „Kommunalpolitiker*innen in ganz Deutschland brauchen ein verbessertes Baurecht um eine qualifizierte Mitsprache bei der Errichtung von Industrie-Gewächshäusern und Agrarfabriken zu erhalten.“

AW. Das haben diese Personen. Vielleicht macht es Sinn, das diese Personen sich mit dem Öffentlichen Baurecht als Teilgebiet des Verwaltungsrechts, mit der Baunutzungsverordnung, des Bauplanungsrechts, der Planzeichenverordnung und der entsprechenden Landesbauverordnung intensiv auseinandersetzen um zur entsprechenden Erkenntnis zu gelangen.


Otext: „Auch der Bayerische Gemeindetag ist der Auffassung, (...)

AW: Wenn der Bayerische Gemeindetag die petitionsgleiche Forderung vertritt, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Bayrische Gemeindetag im Benehmen mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, dem Deutsche Landkreistag und des Deutsche Städte- und Gemeindebundes entsprechende Anträge nicht an das Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr oder an das Bundesbauministerium richtet, sondern eine privat initiierte Petition (= diese) als erforderlich erachtet wird.
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