Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der § 176 Baugesetzbuch (BauGB) so abgeändert wird, dass das Gebot nicht nur auf neu gekaufte Grundstücke, sondern auf sämtliche bebaubare Grundstücke auch nachträglich gelten soll. Der Käufer wird dadurch zur Bebauung eines Grundstückes verpflichtet und jahrzehntelange Grundstücksbrachen als Kapitalanlagen vermieden.
Begründung
Wer kennt es nicht. Man spaziert durch ein Dorf, eine Stadt uns bemerkt recht schnell, dass viele Grundstücke teilweise oft über Jahrzehnte unbebaut brach liegen.
Der Grund ist häufig, dass der Eigentümer z. B. 1980 ein Grundstück erworben hat, dieses jedoch bis dato nicht bebaut hat und 40 Jahre später auch das Geld für einen Weiterverkauf nicht benötigt. Somit bleibt das Grundstück ein Kapitalanlageobjekt. Dieses aber bei der Grundstücksvergabe von der Gemeinde/Stadt so nie gedacht war.
Ein Baugrundstück ist zum bebauen da. Leider gibt es zum Beispiel in meiner Gemeinde mit ca. 500 Grundstücken inzwischen ca. 50 Baulücken, d. h. Grundstücke die eben seit Jahren nie bebaut wurden und wahrscheinlich auch in den nächsten Jahren ebenso nicht bebaut werden. Die Politik möge daher eine Baupflicht nachträglich beschließen.
Gerne dafür eine Frist 10 Jahre ansetzten. Aktuell gibt es für ältere Grundstücke keinen Bauzwang zum Nachteil der Bürger, die ein Grundstück erwerben wollen.
Die Entfristung damit beenden und Familien somit die Möglichkeit schaffen, auch Bauflächen zu erwerben.
AW und Frage: na und? Die Einen investieren in Gold, andere in Aktien, andere in Immobilien und Oma und Opa haben halt ein Grundstück vor 40 Jahren gekauft „für später“.
>>Dieses aber bei der Grundstücksvergabe von der Gemeinde/Stadt so nie gedacht war.
AW 1: Es gibt aber auch noch Grundstücke die von Privat gekauft wurden.
AW 2: Falls bei Vergabe des Grundstückes eine Bedingung geknüpft sein sollte, (Bauzwang) wäre diese Verknüpfung Vertragsgegenstand und somit verpflichtend. Wenn eine solche Bedingung nicht erstellt wurde,- na und?
AW 3: Falls die Gemeinde hier Handlungsbedarf sieht, ist sie in der Lage nach Beschlussfassung durch den Rat einen Bauzwang einzurichten. Und solange das nicht erfolgt ist, ist es reine Angelegenheit des Eigentümers wie mit dem Grundstück verfahren wird.
AW 4: Nein ich wohne im „Dorf“, liebe den dörflichen Charakter der offenen Bauweise, dass eine oder andere unbebaute Grundstück genutzt als Pferdekoppel, die Wiese zwischen den Häusern auf denen Kinder spielen, das unbebaute Grundstück welches einfach so da liegt mit ein paar wildgewachsenen Büschen drauf. Wenn ich etwas anders möchte kann ich dahinziehen, an Einheitsfronten „innovativer Häuser“ nach modernen Architektengeschmack, in Wohnblocks,- früher genannt „Plattenbauten“ 250 Meter lang, alle 30 Meter ein Eingang zu Mietern die zwar schon 20 Jahre dort wohnen aber sich nicht kennen.
>> Aktuell gibt es für ältere Grundstücke keinen Bauzwang zum Nachteil der Bürger, die ein Grundstück erwerben wollen.
AW: Ja, dann sollte sich die Petition an folgende Institutionen richten:
>An die Kommunen, die kaum ein Interesse daran haben ihre eigenen Grundstücke zu verkaufen da damit keine Einflussnahme auf den Bau von Sozialwohnungen mehr vorhanden ist. Ihnen nicht erlaubt ist, Grundstücke „ohne weiteres“ verkaufen zu können, (Stichwort EuGH-Entscheidung zum Vergaberecht); Für Erschließung und Wegeerstellung in Vorleistung treten müssen (aber die Mittel hierfür nicht vorhanden sind)
>An den Bund der immerhin in deutschen Großstädten 970 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 230 Hektar besitzt die nicht bebaut sind.
>An die Kirche, die mit 8.250 km² Grundeigentum größter privater Grundbesitzer in Deutschland ist, aber kein Interesse daran hat auch nur einen einzigen Quadratmeter hiervon verkaufen zu wollen.
Falls tatsächlich eine Baupflicht durchgesetzt werden sollte, ja dann bitte auch an diese Institutionen und nicht nur für Oma und Opa die sich „für später“ einmal ein Grundstück gekauft haben.
Und da bleibt dann noch das Rückwirkungsverbot und der Vertrauensschutz im Staatsrecht nach Art. 103 GG, welches auf einen abgeschlossenen rechtlichen Sachverhalt eingreift und somit das Petitionsbegehren für unzulässig erklären kann