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Diskussion zur Petition 118347

Straßenverkehrs-Ordnung

Geschwindigkeitsbeschränkung bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte vom 27.11.2020

Diskussionszweig: Eigentlich unnötig

Nutzer752261 | 25.01.2021 - 10:03

Eigentlich unnötig

Anzahl der Antworten: 7

Da laut STVO §17 Absatz 3 die Nebelschlussleuchte nur eingeschaltet werden DARF, wenn Sicht weniger als 50 m ist.

Weiter gehts mit §3 Absatz 1, wo steht, daß bei Sichtweiter von weniger als 50 m nur 50 km/h (oder weniger) erlaubt sind.



Das ganze is also wieder eine Durchsetzungs- und Kontrollfrage....
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