Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die Blockade der Krankenkassen bei der Versorgung schwerst behinderter Kinder/Erwachsener zu stoppen.
Begründung
Die Versorgung wird konterkariert
· durch systematische Infragestellung ärztlich eingeleiteter Therapien oder Verordnungen durch Krankenkassen. Wir fordern eine Beendigung dieser Praxis.
· durch Verweigerung direkter Kostenübernahme verordneter Hilfsmittel. Wir fordern im Wesentlichen eine direkte Kostenübernahme, gutachterliche Überprüfungen nur in begründeten Einzelfällen. Außerdem soll die Kostenübernahme von nicht im Hilfsmittelkatalog gelisteter Hilfsmittel in begründeten Fällen ermöglicht werden.
· durch Verwehrung der Kostenübernahme bestimmter fachärztlich verordneter Medikamente. Auch ein ungewöhnlicher Einsatz von Medikamenten (Import, off label use) muss bei Menschen mit Behinderungen und chronischen/ seltenen Erkrankungen problemlos möglich sein. Wir fordern hier eine ausnahmslose direkte Kostenübernahme fachärztlich verordneter Medikamente.
· durch Heranziehen fachfremder Gutachter durch den MD. Wir fordern, dass notwendige Gutachten nur durch einen erfahrenen fachkompetenten Arzt/Ärztin erstellt werden dürfen.
· durch Heranziehen von Gutachten des MDs, die nur nach Aktenlage erstellt werden. Wir fordern, Gutachten nur nach Aktenlage nicht länger zuzulassen.
· durch Verzögerung der Versorgung und der Therapien durch lange Bearbeitungszeiten der Krankenkassen. Wir fordern eine Bearbeitungsfrist für die Entscheidungsträger.
· durch den bestehenden Interessenkonflikt des MDs bei vollständiger Finanzierung durch Kranken- und Pflegekassen. Wir fordern eine Reform mit einer Gewährleistung der Unabhängigkeit und der wirksamen Einbeziehung und deutlichen Gewichtung von Patienteninteressen.
Meiner Meinung nach müsste man im Zusammenhang mit dieser Petition ganz konkret einen Punkt aufgreifen und ändern: §88 SGG
§ 88 ist das größte Hebelinstrument, um Bearbeitungszeiträume/ Fristen deutlich zu überziehen.
Fristen zur Bearbeitung sollten z.B. bei 3 -oder wenn Gründe vorliegen ( Gutachten erforderlich ) 6 Wochen liegen. Da aber der Antragsteller , erst nach 6 Monaten eine Untätigkeitsklage anstoßen kann, sind diese Fristen genaugenommen gar nicht vorhanden.
Ich gehörte früher auch zu denen, die meinten : "Mein Gott hat der aber Pech, mit seinem Bearbeiter/in und hielt es, selbst bei einem meiner Verwandten für einen tragischen Einzelfall."
Nachdem ich selbst schwer erkrankte , bekam ich die "Kost" voll verabreicht. Es werden Mittel angewendet, welche meine Vorstellungskraft , die ich hatte weit überstiegen und musste feststellen, kein Einzelfall , sondern Strategie mit Unterstützung des Gesetzgebers.
Der § 88 ist für mich einer der schlimmsten, offensichtlichsten Gummiparagrafen den es gibt, um Blockierungen , so wie in dieser Petition benannt, den Nährboden zu liefern.
Das Instrument Untätigkeitsklage muss unmittelbar nach verstreichen des Bearbeitungszeitraumes möglich sein, sonst machen gesetzliche Bearbeitungsfristen Null Sinn.
Dies ist allerdings kein Alleinstellungsmerkmal der Krankenkassen, sondern aller Sozialversicherungsträger.