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Petition 119643

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Änderung von Abs. 1 Satz 1 des § 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) vom 13.01.2021

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass Absatz 1, Satz 1 des §130 StGB geändert wird, um die Begriffe "rassische" bzw. "rassische Gruppe" und "ethnische Herkunft" in der Aufzählung sinnvoll zu ersetzen. Es wird folgende Formulierung für die Aufzählung vorgeschlagen:
"gegen eine durch Nationalität, Hautfarbe, Sprache, Religion, Herkunft oder ethnische Zugehörigkeit bestimmte Gruppe".

Begründung

Feststellung:
Die bisherige Formulierung enthält die Begriffe "rassische Gruppe" (durch Kombination des Adjektives "rassische" in der Aufzählung mit "Gruppe")
und "ethnische Zugehörigkeit".


1) Ersetzung des Begriffes "rassische Gruppe"
Da bereits fest geplant ist, den Begriff Rasse in Artikel 3 GG durch eine andere Formulierung zu ersetzen, ist es nicht nur naheliegend, sondern folgerichtig, den Begriff "rassische Gruppe" ebenfalls zu ersetzen, da er ein Synonym zum Begriff "Rasse" darstellt oder darstellen sollte.


2) Ersetzung des Begriffes "ethnische Herkunft"
Der Begriff ist weder zeit- noch sachgemäß.
Der Begriff Herkunft kann sich auf einen Ort, eine Region, einen Staat oder gar einen Kontinent beziehen.
Allerdings sind die Gruppen, die durch eine Herkunft "bestimmt" werden im Sinne der Formulierung des ersten Absatzes, nicht automatisch auch Ethnien.
Einer Ethnie gehört ein Mensch an, es ist eine Zugehörigkeit und keine Herkunft.
Ein Mensch, sofern er nicht staatenlos ist, gehört zumindest einer Ethnie an, nämlich einem Staatsvolk.
Staatsvölker dürfen sehr wohl als Ethnien bezeichnet werden. Dies erklärt sich daher, dass die Abstammung eines Menschen bei der Frage, ob er einer Ethnie
/ einem Staatsvolk angehört, zunehmend an Gewicht verliert.
Für den Fall Deutschland und die Deutschen erklärt:
Die Deutschen sind eine Ethnie, weil man nicht von Deutschen abstammen muss, um Deutscher zu sein oder es werden zu können (Einwanderer).
Bei der Frage, ob eine Gruppe von Menschen als Ethnie betrachtet wird, werden in der Regel 8 Aspekte betrachtet.
Bei Staatsvölkern treffen (in der Rege) 5 dieser 8 Aspekte zu, nimmt man die Abstammung heraus, sind es sogar 5 von 7.
Damit besitzen die Menschen, die einem Staatsvolk angehören, sogar weit mehr Gemeinsamkeiten untereinander - als viele andere Gruppen, die zum Teil als Ethnien bezeichnet werden.
Dadurch ergibt sich für den Begriff "ethnische Herkunft", dass dieser sachlich aufgetrennt werden muss - in "ethnische Zugehörigkeit" und "Herkunft".

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