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Diskussion zur Petition 121108

Tarifvertragsrecht

Änderung von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vierten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (Fälligkeit) vom 17.02.2021

Diskussionszweig: Re: Tarifvertragsrecht - Änderung von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vierten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (Fälligkeit)

Nutzer621931 | 05.05.2021 - 16:02

Re: Tarifvertragsrecht - Änderung von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vierten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (Fälligkeit)

Anzahl der Antworten: 1

Ich bin gerade etwas schockiert von dieser Petition.

Die unerwartete Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Monat ist tatsächlich ein so üblicher Fall, dass damit gerechnet werden muss? Wie passt das zur gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen?
Der voraussichtliche Arbeitseinsatz bis zum Monatsende lässt sich nicht schätzen? Werden nicht üblicherweise feste Grundgehälter gezahlt oder hier das betriebswirtschaftliche Risiko durch stark variable Löhne auf die Arbeitnehmer abgewälzt?

In §3 der 4. PflegeArbbV steht:
Zitat:

...wird das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war.

Klingt für mich nach einer einfachen Rechnung: Vertraglich vereinbarte Anzahl Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindeststundenlohn.
Aber ist es nicht auch in der Pflege üblich, den Bruttolohn in den Arbeitsvertrag zu schreiben, so dass sogar diese Rechnung unnötig wird.

Das 4. PflegeArbbV stammt übrigens aus dem November 2019. Die betroffenen Arbeitgeber hatten also 18 Monate Zeit zur Vorbereitung.

Wie wäre es, statt der Petition gegen die Verordnung, eher über die Branchenverbände die 21 Tage Zahlungsfrist anzugreifen?
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