Text der Petition
Mit der Petition wird eine Ergänzung der Straßenverkehrs-Ordnung gefordert, die Rad Fahrende unter Androhung eines empfindlichen Bußgeldes verpflichtet, beim Überqueren der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg abzusteigen und das Rad zu schieben.
Begründung
Der § 26 StVO soll Rad Fahrende, die an einem Fußgängerüberweg von einem für Rad Fahrende freigegebenen Gehweg oder Radweg quer zur Fahrtrichtung der Fahrbahn ankommen, verpflichten abzusteigen. Eine eindeutige Rechtslage wird gefordert, die das Befahren eines Fußgängerüberwegs, um die Geh- oder Radwegseite zu wechseln, verbietet. Die BKatV soll entsprechend mit einem empfindlichen Bußgeld erweitert werden. Der § 2 StVO muss entsprechend mit eindeutigem - verbietendem - Wortlaut angepasst werden
Fußgängerüberwege sind kein Bestandteil der Fahrbahn im Sinne des § 2 StVO. Sämtliche Radfahrverkehrsbeteiligungen bewegen sich fahrend über einen Solchen fort. Sie genießen keine Vorfahrt und begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Fahrbahnverkehr bremsen oder anhalten muss (§ 1 Abs. 2 StVO) - außer Radfahrer steigen ab. Dann erst werden sie zu Fußgängern und dürfen bevorrechtigt, das Rad schiebend, den Fußgängerüberweg benutzen.
Sämtliche Gerichte haben sich schon mit diesem Rechtskonflikt befasst und haben befunden, dass Radfahrer im Schadensfall zumindest eine Teilschuld von 70% am Unfall haben. Insbesondere Kindern sollte dieses unfallrisikoreiche Überqueren von Fußgängerüberwegen erspart bleiben, da die Masse der erwachsenen radfahrenden Verkehrsteilnehmern assoziiert, dass eine Bevorrechtigung besteht.
Verkehrsschulen der Polizei wird damit die Möglichkeit geboten, im Rahmen der Verkehrserziehung, Kindern die eindeutige Rechtslage beizubringen, dass das fahrende Überqueren von Fußgängerüberwegen gefährlich und deshalb verboten ist. Die Polizei hat zudem die Möglichkeit das dann bußgeldbewerte Handeln von Radfahrern zu ahnden und den Unfallgefahren entgegenzuwirken.
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.03.1998
Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 39/98 - (OWi) 40/98 I
»Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 Abs.1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerüberweges schieben.«
OLG Celle vom 30.06.1994
Aktenzeichen 5 U 177/92
1. Überquert der Radfahrer die Straße auf einem Fußgängerüberweg, ohne abzusteigen, steht ihm ein Vorrecht gegenüber dem Fahrverkehr nicht zu.
2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung ist die Betriebsgefahr des Pkw mit 30 % zu bewerten.
Der Fahrradfahrer hat keine Vorfahrt auf einem Fußgängerüberweg und wenn er diese erzwingt, dann handelt er rechtswidrig. Wenn er keinen behindert, weil es frei ist und die entsprechende Wege frei gegeben sind, kann er ganz normal fahren. Wenn der Weg eh nicht freigegeben ist, dann macht er sowieso was falsch.
Und die angebliche Lösung die Radfahrer absteigen zu lassen, halte ich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, das der Radverkehr gestärkt werden soll auch für falsch. Die bessere Lösung wäre, das er in dem Fall auch Vorrang hat aber sich entsprechend annähern muss und auf die örtlichen Sichtbedingungen (Behinderung durch Hecken etc.) Rücksicht nehmen muss.