Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass alle privaten Bauherren im Zuge von schlüsselfertigem oder teilschlüsselfertigem Wohnungsbau mit Bauträgern, Generalunter- und /oder Übernehmern sowie mit sämtlich am Bau beteiligten Unternehmen bei Einzelgewerkvergabe während der gesamten Bauzeit mittels geeigneter Bürgschaft oder durch eine Vertrags- oder Leistungserfüllungsversicherung über die Gesamtauftragssumme gegen Überzahlung und /oder Insolvenz des Auftragsnehmers geschützt werden.
Begründung
#Tatort Bauvertrag. Viele private Bauherren schließen mit Bauträgern oder Generalunter- und/oder Generalübernehmern sowie andere Baubeteiligte Bauverträge – zum Teil auch Bauträgerverträge – ab. In diesen Bauverträgen werden in aller Regel Zahlungspläne geregelt und vereinbart.
Diese vertraglich vereinbarten Zahlungspläne und Höhe der Abschlagszahlungen führen aber dazu, dass bereits nach dem 1. oder 2. Abschlag eine Überzahlung für das Bauvorhaben besteht und so die privaten Bauherren, die eigentlichen Leistungen des Auftragnehmers – obwohl noch gar nicht erbracht - vorfinanzieren.
Der private Bauherr ist nicht gegen drohende Insolvenz des Unternehmens während der Bauphase geschützt und im Falle einer Insolvenz sind in aller Regel die geleisteten Zahlungen im Zuge der Insolvenz verloren.
Das stellt eine unbillige Härte für die Bauherren dar.
Zurück bleiben private Bauherren, die nicht nur eine nicht fertige und/oder mangelhafte Leistung übernehmen müssen, sondern auch noch zu viel Geld für diese Leistungen gezahlt haben.
Es droht auch bei den privaten Bauherren Zahlungsschwierigkeiten bzw. Doppelzahlung und/oder Nachfinanzierung oder Verlust der Immobilie bis hin zur Privatinsolvenz.
Hierzu soll der Bundestag das Bauvertragsrecht für privaten Bauherrn ändern und ergänzen.
Begründung
1. Es besteht Vertragsfreiheit, demzufolge sind Vertragsinhalte frei zu formulieren und festzulegen. Sollte eine Vertragspartei hier für sich Benachteiligungen erkennen, besteht die Möglichkeit einer vorvertraglichen Verhandlung oder schlicht und ergreifend, den Vertrag nicht zu unterzeichnen.
2. Es besteht die Möglichkeit eine gegen den Auftragnehmer gerichtete Bankbürgschaft zu fordern.
3. Es besteht die Möglichkeit eine gegen den Auftragnehmer gerichtete Vertragserfüllungsbürgschaft zu fordern.
4. Es besteht die Möglichkeit eine Vertragsstrafe wg. Verzug der Leistungserbringung nach §11 VOB festzulegen.
5. Es besteht die Möglichkeit zur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Ausführung Sicherheitsleistung nach §17 VOB zu vereinbaren.
6. Es besteht die Möglichkeit eine unabhängige Bauherrenberatung, Bauüberwachung und Baubetreuung zu beauftragen und in Anspruch zu nehmen.
7. Die Aussage, dass „viele Bauherren und Ratsuchende in der Regel Laien sind“ mag durchaus zutreffend sein: Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass diese „Laien“ auf eine seriöse Beratung durch Dritte verzichten, obwohl -wie dargelegt- die Gesamtbaumaßnahme existenzbedrohend sein kann und es sich in aller Regel um ein Investitionsvolumen von mehreren hunderttausend Euro handelt.
Für jeden Rechtsfirlefanz wird heute eine Rechtsberatung (Rechtsanwalt), ein Steuerberater oder ein Rentenberater aufgesucht, sogar über einen Urlaub lässt man sich „ausführlich“ beraten oder bei der Bank „wie denn nun die Erbschaft der Oma i. H. v. 6.500 Euro auf dem Weltfinanzmarkt sicher und hochzinslich anzulegen sind“. Warum eine solide Drittberatung von Laien in „Bauangelegenheiten“ nicht in Anspruch genommen wird, ist unverständlich. Unterbleibt eine solche Beratung -und Prüfung der Vertragsunterlagen-, sollte man sich im Falle eines eintretenden Problems aber auch nicht beklagen.