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Diskussion zur Petition 122537

Schuldrecht

Änderung/Ergänzung von Regelungen im Bauvertragsrecht zum Schutz für private Bauherrn vom 07.04.2021

Diskussionszweig: Keine Zustimmung !

Heinz 548 | 04.05.2021 - 20:22 (Zuletzt geändert am 04.05.2021 - 20:23 von Heinz 548 )

Keine Zustimmung !

Anzahl der Antworten: 6

Ich stimme der Petitionsforderung nicht zu.

Begründung

1. Es besteht Vertragsfreiheit, demzufolge sind Vertragsinhalte frei zu formulieren und festzulegen. Sollte eine Vertragspartei hier für sich Benachteiligungen erkennen, besteht die Möglichkeit einer vorvertraglichen Verhandlung oder schlicht und ergreifend, den Vertrag nicht zu unterzeichnen.

2. Es besteht die Möglichkeit eine gegen den Auftragnehmer gerichtete Bankbürgschaft zu fordern.

3. Es besteht die Möglichkeit eine gegen den Auftragnehmer gerichtete Vertragserfüllungsbürgschaft zu fordern.

4. Es besteht die Möglichkeit eine Vertragsstrafe wg. Verzug der Leistungserbringung nach §11 VOB festzulegen.

5. Es besteht die Möglichkeit zur Sicherstellung einer vertragsgemäßen Ausführung Sicherheitsleistung nach §17 VOB zu vereinbaren.

6. Es besteht die Möglichkeit eine unabhängige Bauherrenberatung, Bauüberwachung und Baubetreuung zu beauftragen und in Anspruch zu nehmen.

7. Die Aussage, dass „viele Bauherren und Ratsuchende in der Regel Laien sind“ mag durchaus zutreffend sein: Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass diese „Laien“ auf eine seriöse Beratung durch Dritte verzichten, obwohl -wie dargelegt- die Gesamtbaumaßnahme existenzbedrohend sein kann und es sich in aller Regel um ein Investitionsvolumen von mehreren hunderttausend Euro handelt.

Für jeden Rechtsfirlefanz wird heute eine Rechtsberatung (Rechtsanwalt), ein Steuerberater oder ein Rentenberater aufgesucht, sogar über einen Urlaub lässt man sich „ausführlich“ beraten oder bei der Bank „wie denn nun die Erbschaft der Oma i. H. v. 6.500 Euro auf dem Weltfinanzmarkt sicher und hochzinslich anzulegen sind“. Warum eine solide Drittberatung von Laien in „Bauangelegenheiten“ nicht in Anspruch genommen wird, ist unverständlich. Unterbleibt eine solche Beratung -und Prüfung der Vertragsunterlagen-, sollte man sich im Falle eines eintretenden Problems aber auch nicht beklagen.
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