Text der Petition
Aufhebung des faktischen Berufsverbots für Tierheilpraktiker - Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Begründung
Die Alternativmedizin ist - anders als in anderen Teilen der EU - in Deutschland ein anerkannter Wirtschaftszweig. Auch in der Veterinärmedizin sind Komplementärmedizinische Ansätze mehr und mehr auch in Tierarztpraxen zu finden.
Wo dies nicht der Fall ist, können Tierheilpraktiker konsultiert werden, und auch wenn es sich hierbei nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung mit geregelter Ausbildung oder Zertifizierung handelt (geschweige denn um ein Studienfach), tragen diverse unabhängige Vereine und Interessensgemeinschaften zu einem freiwillig auferlegten Qualitätsstandard bei.
Die Arbeit der Tierheilpraktiker wird jedoch durch das jüngst verabschiedete Tierarzneimittelgesetz torpediert.
So heißt es in §50 "Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere
Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind,
dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden,
und die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder
der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt"
Dies bedeutet für den Tierhalter/die Tierhalterin eine völlige Abhängigkeit vom Tierarzt, und schränkt nicht nur das Recht auf Therapiefreiheit ein, sondern verletzt auch das Grundrecht auf Berufsfreiheit (vgl. hierzu die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, Dokument(e) WD 3 - 3000 - 117/21; WD 5 - 3000 - 049/21). Es ist ein faktisches Berufsverbot für alle praktizierenden TIerheilpraktiker*innen.
Ich fordere Sie daher, den § 50 dahingehend zu ändern, dass entweder Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, hiervon ausgenommen werden, oder aber homöopathische und pflanzliche Mittel hiervon ausgenommen werden.
Zwar gibt es homöopathische Mittel, die für veterinärmedizinische Zwecke zugelassen sind ("ad us. vet."), die jedoch in den meisten Fällen inhaltsidentisch mit den Humanpräparaten, und damit umwidbar sind. In einem speziellen Fall "besteht der Unterschied zwischen beispielsweise dem Tierarzneimittel für Hunde und für Menschen vor allem in der Registrierung." (Zitat einer Fachzeitschrift zum Vergleich zwischen Human- und Veterinär-Präparat).
Es ist nicht hinzunehmen, dass aufgrund von wirtschaftlichen Interessen ("Der Rechtsrahmen für Tierarzneimittel sollte den Bedürfnissen der Tierarzneimittel-Unternehmen und dem Handel
mit Tierarzneimitteln in der Union Rechnung tragen", Zitat EU Verordnung 2019/6) Grundrechte eingeschränkt werden! Eine erneute Überprüfung und Anpassung des Gesetzes ist daher aus Sicht des Petenten dringend anzuraten!