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Petition 125312

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Rechtsanspruch auf Veröffentlichung von Petitionen im Petitionsforum des Deutschen Bundestages vom 05.08.2021

Text der Petition

Mit der Petition wird ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung von Petitionen im Petitionsforum des Deutschen Bundestages gefordert, sofern die Petition der "Richtlinie öffentliche Petitionen" entspricht. Zudem soll keine Ablehnung der Veröffentlichung erfolgen können, weil sich eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet.

Begründung

Einer Petition kann durch eine hohe Anzahl von Unterstützern politisches Gewicht verliehen werden. Entsprechend werden ab einer Anzahl von 50.000 Unterstützern die Petenten in öffentlichen Ausschusssitzungen des Bundestags angehört.
Das Problem: Die Mobilisierung von Unterstützern für die eigene Petition ist durch die Internetseite des Petitionsausschusses unsachgemäß erschwert. Selbst wenn eine Petition gemäß der "Richtlinie öffentliche Petition" formuliert wird, ist ihre Veröffentlichung ungewiss. Es kann z.B. vorkommen, dass die Petition als Mehrfachpetition geführt und darum nicht veröffentlicht wird. Der Petent kann mitunter nicht prüfen, ob die vom Petitionsausschuss gewählte Leitpetition tatsächlich seinem Anliegen und seinen Werten entspricht und ist den Entscheidungen des Petitionsausschusses bzgl. seiner Petition wehrlos ,ausgeliefert'.

Hier bedarf es der Korrektur. Denn:
a) Dieses Verfahren ist intransparent. Es kann der Verdacht aufkommen, dass der Petitionsausschuss unliebsame Petitionen einer Leitpetition zuordnet, um sie nicht veröffentlichen zu müssen und wiederum angenehme Petitionen veröffentlicht. Dieser Verdacht wird durch einen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung ausgeräumt.
b) Die beklagte Intransparenz ist besonders gewichtig, weil kaum Alternativen zur Internetseite des Petitionsausschusses bestehen. Digitale Mitzeichnungen auf alternativen Petitionsforen werden i.d.R. nicht vom Petitionsausschuss des Bundestags anerkannt. D.h. die Internetseite des Petitionsausschusses hat eine Art ,Monopol' für Petitionen mit digitaler Mitzeichnungsmöglichkeit und muss sich darum besonders um SICHTBARE Objektivität bemühen.
c) Der Petent hat durch die Unsicherheit, ob seine Petition überhaupt veröffentlicht wird, erschwerte Wege, Unterstützer zu organisieren und wird damit in seinen politischen Beteiligungsmöglichkeiten beschnitten.

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