Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, uneingeschränkt autonome Selbstversorgung mit 100 % erneuerbaren Energien per Gesetz zu legalisieren. Mit Konkurrenz zwischen 100 % regenerativer Energieversorgung einerseits und marktwirtschaftlicher Versorgung mit klimaschädlichen Energien andererseits soll verhindert werden, dass kostenlose natürliche Energien per Gesetz vermarktet werden müssen.
Begründung
Im deutschen Energierecht fehlen Regeln, die Hemmnisse des Austausches fossiler mit regenerativen Energien beseitigen. Haupthemmnis ist der Zusammenschluss fossiler mit regenerativen Energieversorgungssysteme, obgleich sie untereinander nicht kompatibel sind.
Kostenintensive Primärenergien aus Kohle, Erdöl und Erdgas sind mit kostenlosen Primärenergien aus Sonnenstrahlung und Wind untereinander vermischt. Während fossile Energien hohen Kostenaufwand für Erschließung, Transport. Umwandlung und Verteilung erfordern, sind regenerative Energien kostenlos und können vor Ort umgewandelt, gespeichert und genutzt bzw. verteilt werden.
Weil Sonnenstrahlung und Wind zwar unendlich aber nicht ständig verfügbar sind, unterscheiden sich regenerative und fossile Versorgungstechnologien grundsätzlich. Ihre nach geltendem Recht geforderte Zusammenführung ist trotz hohem Koordinierungsaufwand mit Verlusten verbunden.
Während fossile Energien marktwirtschaftlich gehandelt werden, sind Sonnenstrahlung und Wind als Grundlagen der Daseinsvorsorge keine Marktware.
Sämtliche Fakten sprechen dafür, dass Klimawandel nur mit gemeinnütziger kooperativer regenerativer Energieversorgung verhindert werden kann.
Bisher ungenutzte Wissensanwendungen eröffnet sozialer Marktwirtschaft mit Technik für Energieumwandlung und -Speicherung neue Geschäftsfelder. Gespeichert sind erneuerbare Energien in vielen Wandlungsformen von tages- und jahreszeitlichen Schwankungen unabhängig.
Dezentrale sogenannte zellulare Selbstversorgung aus regenerativen Quellen vermeidet das Risiko großflächiger Ausfälle durch Havarien im Verbundnetz. Gegenwärtig wird Aufwuchs vorhandener und neuer Zellen 100 % erneuerbarer Energien mit gesetzlichen Deckelungen und Ausschreibungen verhindert. Legalisierte Selbstversorgung mit regenerativen Energien eröffnet Wege zur beschleunigten Verringerung der CO2-Emissionen mit guten Arbeitsplätzen.
Erforderliche finanzielle Ausstattung der Universitäten und Hochschulen zur beispielhaften energetischen Selbstversorgung mit 100 % regenerativen Energien belastet den Staatshaushalt weniger, als Bürokratieaufwand für Verhinderung sozialer Verwerfungen durch CO2-Bepreisung. Sie ist dringende Voraussetzung zur Qualifizierung des Arbeitskräftepotentials für die Energiewende.
Nur Selbstversorgung mit 100 % erneuerbarer Energien versetzt Unternehmen und Bürger in die Lage, für den Klimaschutz vollständig auf Kohle, Erdöl und Erdgas sowie Strom aus Atomkraftwerken zu verzichten.
Ein Autonomiegesetz eröffnet gewählten lokalen und regionalen Organen selbständige Genehmigungsentscheidungen nach Vorortbedingungen zu treffen.
Gesetzesvorschlag zur Realisierung des Anliegens der Petition
Entwurf
Gesetz für Autonomie 100 % regenerative Energieversorgung
§ 1 Zweck des Gesetzes:
Dezentrale, lokale und regionale Energieversorgung mit 100 % regenerativen Energien
§ 2 Anwendungsbereich:
Das Gesetz regelt Errichtung, Betrieb, und Nutzung autonomer Anlagen zur Gewinnung und Speicherung regenerativer Energien aus Sonnenstrahlung, Wind, Biogasanlagen, Erdwärme und Gezeiten.
§ 3 Begriffsbestimmungen:
regenerative Energie:
Energie, aus zeitnaher Sonnenstrahlung, Wind, Biomasse, Erdwärme und Gezeiten
Schadstoffenergie:
Strom aus Atomkraftwerken und Energie aus Kohle, Erdöl, Erdgas
100 % regenerative Energie:
schadstofffreie Energie
nuklear/fossile Energie:
Energie aus Kernspaltung, Kernfusion, Erdgas, Erdöl, Kohle und Torf
Energieautonomie:
von internationalen und nationalen Verbundnetzen unabhängige dezentrale
Energieversorgung aus regenerativen Quellen
Gebrauchsenergien:
Arbeitsenergie für Haushalt, Landwirtschaft, gewerblichen und industriellen
Bedarf aus unterschiedlichen Sektoren, wie Wärmeenergie, Elektroenergie,
chemische Energie, kinetische Energie, Lichtenergie
Energiekooperativen:
Energieerzeuger- und Verbrauchergemeinschaften regenerativer Energien
Bürgerenergie:
100 % regenerative Energie, deren Austausch untereinander keiner
Zwischenhändler bedarf
Energiemarktwirtschaft:
nicht planbare, angeblich vom Markt diktierte Energieversorgung
§ 4 Allgemeine Vorschriften: (1) Für autonome Energiekooperativen gelten keine Mengen- und
Zuwachsbeschränkungen regenerativer Energien.
(2) Ausschreibungen als Teil des Genehmigungsverfahrens entfallen für
Anlagen autonomer regenerativer Energieversorgung.
(3) Autonom erzeugte Arbeitsenergien aus regenerativen Quellen unterliegen
keiner Steuer- und Abgabenpflicht.
(4) Die Umsatzsteuerpflicht ist mit Besteuerung der Investitionskosten und in
Anspruch genommenen Dienstleistungen abgegolten.
(5) Technische Neuerungen zur Rationalisierung und Beschleunigung der
Nutzung regenerativer Energiequellen dürfen nicht durch Patente
blockiert werden.
Gemeinnützige kostenlose Nachnutzung von Technologien zur Rationalisierung von
Energieumwandlung und -speicherung muss gewährleistet sein.
(6) Für Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung
regenerativer Energien gelten die allgemeinen technischen Sicherheits-
und Qualitätsstandards.
§ 5 autonome Netze mit 100 % regenerativen Energien:
(1) Energiekooperativen haben das Recht in ihrem Bereich vorhandene Netze
zu kaufen oder zu pachten.
(2) Vorbesitzer sind verpflichtet, Teilbereiche ihrer Verteilnetze an
Kooperativen zu verkaufen oder zu verpachten, sofern sie damit von
Anteilen nuklear/fossiler Energien bereinigt werden.
§ 6 Investitionen und Dienstleistungen
(1) Mitglieder autonomer Kooperativen handeln Vergütung erbrachter
individueller Leistungen untereinander ohne staatliche Reglementierung
aus.
(2) Städte und Kommunen veröffentlichen in vierteljährlichen
Zeitabständen Register ihrer Energiekooperativen und deren aktuelle
Durchschnittserzeuger- und Verbraucherkosten.
Mit Information über Vorteile bürgerbeteiligter Versorgung mit 100 %
regenerativen Energien ist deren Wachstum zu beschleunigen.
§ 7 Vernetzung von Kooperativen:
Vernetzung von Kooperativen erfordert Netzsynchronisation der
Stromnetze und Beibehaltung zeitlich ausgeglichene Gesamtbilanz von
Erzeugung und Verbrauch.
§ 8 Kennzeichnungspflicht kommerzieller öffentlicher Energiequellen:
Kommerzielle öffentliche Energiequellen wie beispielsweise Ladesäulen für
Elektroantriebe von Fahrzeugen und Schiffen, die keine Anteile von Atomenergie und Strom aus fossilen Energieträgern enthalten, sind mit der Aufschrift zu kennzeichnen: „Diese Energiequelle ist klimaneutral!“
§ 9 Geltungsbereich:
Bestehende Verträge zur Einspeisung von Elektroenergie aus Windkraft- und PV-Anlagen in das öffentliche Verbundnetz werden von diesem Gesetz nicht berührt.
Der Gesetzentwurf liegt dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vor.