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Diskussion zur Petition 125665

Energiegesetze

Legalisierung autonomer Selbstversorgung mit 100 Prozent erneuerbaren Energien per Gesetz vom 20.08.2021

Diskussionszweig: Re: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Legalisierung autonomer Selbstversorgung mit 100 Prozent erneuerbaren Energien per Gesetz

Nutzer4893868 | 29.10.2021 - 17:20

Re: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Legalisierung autonomer Selbstversorgung mit 100 Prozent erneuerbaren Energien per Gesetz

Anzahl der Antworten: 0

Anhang des Petenten:
Gesetzesvorschlag zur Realisierung des Anliegens der Petition


Entwurf
Gesetz für Autonomie 100 % regenerative Energieversorgung

§ 1 Zweck des Gesetzes:
Dezentrale, lokale und regionale Energieversorgung mit 100 % regenerativen Energien

§ 2 Anwendungsbereich:
Das Gesetz regelt Errichtung, Betrieb, und Nutzung autonomer Anlagen zur Gewinnung und Speicherung regenerativer Energien aus Sonnenstrahlung, Wind, Biogasanlagen, Erdwärme und Gezeiten.

§ 3 Begriffsbestimmungen:
regenerative Energie:
Energie, aus zeitnaher Sonnenstrahlung, Wind, Biomasse, Erdwärme und Gezeiten

Schadstoffenergie:
Strom aus Atomkraftwerken und Energie aus Kohle, Erdöl, Erdgas

100 % regenerative Energie:
schadstofffreie Energie

nuklear/fossile Energie:
Energie aus Kernspaltung, Kernfusion, Erdgas, Erdöl, Kohle und Torf

Energieautonomie:
von internationalen und nationalen Verbundnetzen unabhängige dezentrale
Energieversorgung aus regenerativen Quellen

Gebrauchsenergien:
Arbeitsenergie für Haushalt, Landwirtschaft, gewerblichen und industriellen
Bedarf aus unterschiedlichen Sektoren, wie Wärmeenergie, Elektroenergie,
chemische Energie, kinetische Energie, Lichtenergie

Energiekooperativen:
Energieerzeuger- und Verbrauchergemeinschaften regenerativer Energien

Bürgerenergie:
100 % regenerative Energie, deren Austausch untereinander keiner
Zwischenhändler bedarf

Energiemarktwirtschaft:
nicht planbare, angeblich vom Markt diktierte Energieversorgung

§ 4 Allgemeine Vorschriften: (1) Für autonome Energiekooperativen gelten keine Mengen- und
Zuwachsbeschränkungen regenerativer Energien.
(2) Ausschreibungen als Teil des Genehmigungsverfahrens entfallen für
Anlagen autonomer regenerativer Energieversorgung.
(3) Autonom erzeugte Arbeitsenergien aus regenerativen Quellen unterliegen
keiner Steuer- und Abgabenpflicht.
(4) Die Umsatzsteuerpflicht ist mit Besteuerung der Investitionskosten und in
Anspruch genommenen Dienstleistungen abgegolten.
(5) Technische Neuerungen zur Rationalisierung und Beschleunigung der
Nutzung regenerativer Energiequellen dürfen nicht durch Patente
blockiert werden.
Gemeinnützige kostenlose Nachnutzung von Technologien zur Rationalisierung von
Energieumwandlung und -speicherung muss gewährleistet sein.
(6) Für Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung
regenerativer Energien gelten die allgemeinen technischen Sicherheits-
und Qualitätsstandards.

§ 5 autonome Netze mit 100 % regenerativen Energien:
(1) Energiekooperativen haben das Recht in ihrem Bereich vorhandene Netze
zu kaufen oder zu pachten.
(2) Vorbesitzer sind verpflichtet, Teilbereiche ihrer Verteilnetze an
Kooperativen zu verkaufen oder zu verpachten, sofern sie damit von
Anteilen nuklear/fossiler Energien bereinigt werden.

§ 6 Investitionen und Dienstleistungen
(1) Mitglieder autonomer Kooperativen handeln Vergütung erbrachter
individueller Leistungen untereinander ohne staatliche Reglementierung
aus.
(2) Städte und Kommunen veröffentlichen in vierteljährlichen
Zeitabständen Register ihrer Energiekooperativen und deren aktuelle
Durchschnittserzeuger- und Verbraucherkosten.
Mit Information über Vorteile bürgerbeteiligter Versorgung mit 100 %
regenerativen Energien ist deren Wachstum zu beschleunigen.

§ 7 Vernetzung von Kooperativen:
Vernetzung von Kooperativen erfordert Netzsynchronisation der
Stromnetze und Beibehaltung zeitlich ausgeglichene Gesamtbilanz von
Erzeugung und Verbrauch.

§ 8 Kennzeichnungspflicht kommerzieller öffentlicher Energiequellen:
Kommerzielle öffentliche Energiequellen wie beispielsweise Ladesäulen für
Elektroantriebe von Fahrzeugen und Schiffen, die keine Anteile von Atomenergie und Strom aus fossilen Energieträgern enthalten, sind mit der Aufschrift zu kennzeichnen: „Diese Energiequelle ist klimaneutral!“

§ 9 Geltungsbereich:
Bestehende Verträge zur Einspeisung von Elektroenergie aus Windkraft- und PV-Anlagen in das öffentliche Verbundnetz werden von diesem Gesetz nicht berührt.



Der Gesetzentwurf liegt dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vor.
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