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Petition 125903

Abgabenordnung

Abschaffung der sog. Vollverzinsung § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 2019 vom 01.09.2021

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die sog. Vollverzinsung § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 2019 abzuschaffen.

Begründung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist (Beschluss vom 08. Juli 2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Laut Bundesverfassungsgericht ist der typisierte Zinssatz von jährlich 6 % unter den nach Ausbruch der Finanzkrise veränderten tatsächlichen Bedingungen spätestens seit dem Jahr 2014 evident realitätsfern. Er ist in dem sich verfestigenden Niedrigzinsniveau offensichtlich nicht mehr in der Lage, den durch eine späte Heranziehung zur Steuer entstehenden potentiellen Vorteil hinreichend abzubilden. Da in der Gegenwart verstärkt Negativzinsen von den Banken erhoben werden, lautet mein pragmatischer Vorschlag, für Verzinsungszeiträume ab 2019 einfach gänzlich auf eine Vollverzinsung zu verzichten. Dies führt zu einer Vereinfachung des Steuerrechts und zu Bürokratieabbau, da aufwendige Berechnungen entbehrlich werden (siehe beispielsweise nur AEAO zu § 233a). Gleichzeitig werden die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen entlastet, da keine Nachzahlungszinsen mehr anfallen. Gleichzeitig entfallen jedoch auch die sog. Erstattungszinsen. Diese mussten bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und zum Abgeltungsteuertarif versteuert werden, was dann zukünftig ebenfalls nicht mehr nötig ist. Insgesamt werden die Bürgerinnen und Bürger, deren Steuerberaterinnen und -berater sowie die Finanzverwaltung durch den gänzlichen Verzicht auf die Vollverzinsung und den daraus resultierenden Bürokratieabbau entlastet. Der Vorschlag ist auch bereits im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts angelegt ("In der Gegenwart, in der verstärkt Negativzinsen von den Banken erhoben werden, könnte der Gesetzgeber auch gänzlich auf eine Vollverzinsung verzichten.", siehe Rn. 245 des Beschlusses vom 08. Juli 2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

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