Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dahin gehend gefordert, dass nur das Familiengericht selbst zur Ermittlung von Adressen von Männer- und Frauenschutzhäusern befugt ist.
Begründung
Die Sache der Geheimhaltung von konkreten Männerhausadressen und Frauenhausadressen ist für den Schutz von Männern, Frauen und Kindern besonders wichtig und dringend. Insbesondere, wenn sie mit oder ohne ihre Kinder in solchen Gewaltschutzeinrichtungen Zuflucht gesucht und dort einen vorübergehenden Aufenthalt gefunden haben.
Nur das Familiengericht selbst soll zur Ermittlung von Adressen solcher Männerschutzwohnungen und Frauenschutzwohnungen befugt sein.
Es soll dem Familiengericht gesetzlich untersagt werden, die Ermittlung solcher Adressen in den Gewaltschutzinfrastrukturen an andere Verfahrensbeteiligte zu delegieren, wie z. B. an Verfahrenspfleger*innen.
Dem Gericht soll gesetzlich aufgegeben werden, Informationsquellen und Informationsbeschaffungen von Kenntnissen Verfahrensbeteiligter zu konkreten Männerschutzwohnungen und Frauenschutzwohnungen dem Gericht zu benennen und zugleich diese Verfahrensbeteiligte dann zur Geheimhaltung offiziell auch in der Beschlussfassung unter Androhung von Geld- und/oder Haftstrafen zu verpflichten, um eine Weitergabe solcher Adressen aus der Gewaltschutzinfrastruktur möglichst zu verhindern.