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Petition 129155

Familienrecht

Streichung von § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch (Beschneidung des männlichen Kindes) vom 29.12.2021

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, den § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Beschneidung von Jungen erlaubt, ersatzlos zu streichen.

Begründung

Die Einzelnorm BGB §1631d ist verfassungswidrig.
Um zu verhindern, dass die Beschneidung aus niederen Beweggründen oder von Dilettanten durchgeführt wird, wird gilt gemäß BGB §1631d der Beschneiderschutz nicht, „wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.“ [BGB §1631d Absatz 1 Satz 2].
In Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Beschneidung immer zu einer kirchlichen Handlung oder zu einer Feierlichkeit oder zu einer religiösen Übung oder einem vergleichbaren Event gehört, an dem der Betroffene zwingend als Hauptperson teilnehmen muss, weil ja schließlich der Penis des Betroffenen unwiderruflich beschnitten werden werden soll.
Der Artikel 140 des Grundgesetzes erweitert die Bestimmungen des Grundgesetzes um die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919. Der Artikel 136 Absatz 4 sagt ausdrücklich: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder … gezwungen werden.“ Das ‚Niemand‘ schließt alle Menschen ein. Niemand meint alle Menschen, also zum Beispiel alle Erwachsenen, alle Geistigbehinderten. Niemand insbesondere auch die in BGB §1631d genannten „nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kinder“ im Alter von 0-18 Jahren.
Da das Gesetz BGB §1631d dem Beschneider und den Eltern von den Kindern erlaubt, das nicht einsichts- und urteilsfähige männliche Kinder zur Teilnahme an einer verletzenden Feierlichkeit zu zwingen, ist BGB §1631d gemäß des Artikels 140 des Grundgesetzes in Einheit mit dem Artikel 136 aus der deutschen Verfassung von 1919 grundgesetzwidrig, da niemand zu solchen Feierlichkeiten gezwungen werden darf.
In der Begründung der damaligen Bundesregierung wurde dieser Aspekt des Grundgesetzes nicht diskutiert.

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