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Petition 129274

Pflegeversicherung -Leistungen

Zuschuss für den pflegebedingten Eigenanteil (§ 43c SGB XI) auch für Pflegebedürftige in ambulant betreuten WG vom 04.01.2022

Text der Petition

Alle pflegebedürftigen Personen in Pflegeheimen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sollen den Zuschuss für den pflegebedingten Eigenanteil erhalten.

Die Folgen des § 43c SGB XI müssen behoben werden:
- Finanzielle Ungerechtigkeit gegenüber den pflegebedürftigen Bewohnern in abWG, die ebenfalls einen pflegebedingten Eigenanteil bezahlen

- Einschränkung der Wahlmöglichkeit von Sozialhilfeempfängern wegen Pflegeheim-Priorisierung durch Sozialhilfe-Träger

- Existenzgefährdung von abWG.

Begründung

Der pflegebedingte Eigenanteil eines pflegebedürftigen Bewohners in einer abWG ist in der Regel mindestens genauso hoch wie der pflegebedingte Eigenanteil eines pflegebedürftigen Bewohners in der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim. Daher ist es finanziell ungerecht, nur pflegebedürftigen Bewohnern in Pflegeheimen einen prozentualen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil zur Entlastung bei der Eigenleistung zu gewähren, nicht aber pflegebedürftigen Bewohnern in abWG.

Lt. BMG Wohngruppen-Studie AGP Sozialforschung / HWA-Akademie “wird die Zahl der Wohngemeinschaften für die gesamte BRD auf etwas mehr als 3.100 geschätzt.“

Legt man einen Durchschnitt von 10 Bewohnern pro Wohngemeinschaft zugrunde, sind dies mindestens 31.000 pflegebedürftige Senioren, die keinen Zuschuss für die Kosten beim pflegebedingten Eigenanteil erhalten.

Nur eine zeitnahe finanzielle Gleichbehandlung aller pflegebedürftigen Personen in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheim) und abWG bei der Zuschuss-regelung für den pflegebedingten Eigenanteil würde

- die finanzielle Ungerechtigkeit gegenüber den pflegebedürftigen Personen in abWG beseitigen, die sich durch die Regelungen nach § 43 c SGB XI für sie ergibt,

- pflegebedürftigen Personen, die Sozialhilfe beziehen, eine freie Wahl des Pflegeplatzes in einem Pflegeheim oder einer abWG ermöglichen; denn dieTräger der Sozialhilfe müssten nicht mehr aus Kostengründen die Pflegeheime priorisieren,

- die Zukunft der abWG sichern.

Pflegebedürftige Personen könnten für beide Pflegeformen, Pflegeheim und abWG, ihre individuelle Entscheidung treffen für eine angemessene pflegerische Versorgung bei gleichem Zuschuss-Niveau für den pflegebedingten Eigenanteil.

Durch die finanzielle Gleichbehandlung bei der Zuschussregelung für den pflegebedingten Eigenanteil der pflegebedürftigen Personen in beiden Pflegeformen, Pflegeheim und abWG, würde die abWG nicht mehr benachteiligt werden.

Die abWG als alternative Wohn-, Betreuungs- und Versorgungsform für pflegebedürftige Personen sind „politisch im Bund und in den Bundesländern gewollt und werden staatlich gefördert. Sie entsprechen dem Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen nach einer wohnortnahen, kleinteiligen, individuellen Pflege- und Betreuungsmöglichkeit. AbWG sind auch als bedeutsame bedarfsorientierte Elemente der Entwicklung kommunaler Pflegeinfrastruktur zu betrachten, die es ermöglichen, informelle Netzwerke und zivilgesellschaftliche Potentiale einzubinden“.

Die zunehmende Anzahl der abWG für pflegebedürftige Senioren, insbesondere Demenz-abWG, zeigt einen deutlichen Trend zu dieser Pflege- und Betreuungsform neben stationären Pflegeheimen und vor allem der häuslichen Pflege.

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